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Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber, wie die Antragsgegnerin meint, den
Bundesnachrichtendienst insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der
Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist unter besonderen Umständen
berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris
Rn. 30). Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im
Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der
Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte
an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene
Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu
müssen.

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Der Bundesnachrichtendienst hat die Aufgabe, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für
die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu
sammeln und auszuwerten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG). Derartige Informationen
darf der Bundesnachrichtendienst heimlich unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfSchG beschaffen (§ 3 BNDG)
und muss dies in vielen Fällen tun. Um die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, ist der Bundesnachrichtendienst mithin darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt
werden, würde die Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn
nicht verhindert, und wäre damit die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gefährdet. Was operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes angeht, würde deshalb bei einer Abwägung im Einzelfall in
aller Regel ein Vorrang des Geheimhaltungsbedürfnisses vor dem Informationsinteresse der Presse anzunehmen sein. Deshalb dürfte der Gesetzgeber im
Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung für
derartige Vorgänge schon gesetzlich einen generellen ("abwägungsfesten")
Ausschluss eines Auskunftsanspruchs normieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil
vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 31).

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