-3-

II

5

Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie
kann nicht verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst ihr die begehrte Auskunft erteilt.

6

1. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG. In Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit der Presse zwar einen
verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden,
soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies unter anderem für den Bundesnachrichtendienst zutrifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar
2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche
Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder
öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 24).

7

Der begehrten Auskunft stehen aber berechtigte schutzwürdige Interessen des
Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste
entgegen.

8

Welche Interessen an der Vertraulichkeit von Informationen dazu berechtigen,
den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft zu versagen, bestimmt
sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Urteil vom 25. März
2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 26).

Select target paragraph3