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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

I

1

Die Antragstellerin verlegt eine Tageszeitung, das … . Deren Redaktionsleiter
bat den Bundesnachrichtendienst um Auskunft darüber, welche Unternehmen
mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Selektorenliste der NSA gestanden hätten, die dem Bundesnachrichtendienst
überreicht worden sei, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche
deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst von der ihm überreichten Selektorenliste der NSA gestrichen habe, welche Unternehmen mit Sitz
in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst auf der ihm überreichten Selektorenliste der NSA belassen und abgehört habe.

2

Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung dieser Fragen ab: Er
äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages.

3

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die
Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die erbetene
Auskunft zu erteilen: Ihr Anspruch folge aus dem Grundrecht der Pressefreiheit
und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Überwiegende berechtigte
Interessen der Antragsgegnerin stünden der Auskunft nicht entgegen.

4

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen: Ein Anordnungsanspruch sei
nicht glaubhaft gemacht.

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