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und damit über die Aussetzung des Verfahrens zu befinden, lag allein in der
Zuständigkeit des Senats als Gericht der Hauptsache.

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Dass die Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht vorgreiflich für die Entscheidung in der Hauptsache
ist, folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht der Hauptsache und
dem Fachsenat. Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO
setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde
gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte
Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart
(Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119,
229 <230 f.> = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36 S. 27; vom 2. November 2010
- BVerwG 20 F 4.10 - juris Rn. 16; vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 juris Rn. 11 und vom 17. Februar 2014 - BVerwG 20 F 1.14 - juris Rn. 8). Eine
Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum anderen voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten, die
Übermittlung der elektronischen Dokumente oder die Erteilung der Auskünfte
verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (sogenannte
Sperrerklärung). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese
Sperrerklärung. Das Gericht der Hauptsache entscheidet mithin zunächst darüber, ob Unterlagen wegen ihrer Entscheidungserheblichkeit beizuziehen sind,
der Fachsenat im Anschluss daran gegebenenfalls darüber, ob eine Weigerung
der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist.

12

Hier hat der Senat als Gericht der Hauptsache auf den Beweisantrag des Klägers bereits die Beiziehung des ungeschwärzten Jahreshauptantrags abgelehnt, weil für seine Entscheidung die Kenntnis der nur geschwärzt vorgelegten
Suchbegriffe nicht erheblich ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beiziehung eines insoweit ungeschwärzten Jahreshauptantrags darüber hinaus
auch deshalb unterbleiben müsste, weil die Beklagte dessen Vorlage aus den

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