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Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig verweigern dürfte. Ob eine
solche bisher nicht ausgesprochene Weigerung rechtmäßig oder rechtswidrig
wäre, war ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Selbst wenn im Falle einer Aussetzung des Verfahrens der Hauptsache der
Fachsenat im Zwischenverfahren den Antrag des Klägers für zulässig und eine
Weigerung der Beklagten, den Jahreshauptantrag ungeschwärzt vorzulegen,
für rechtswidrig gehalten hätte, wäre dessen Beiziehung unterblieben, weil der
Senat als insoweit allein zuständiges Gericht der Hauptsache die vorrangig
festzustellende Entscheidungserheblichkeit verneint hat.

13

Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat nur die Funktion, zu überprüfen, ob
die Behörde die Vorlage von Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht
der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Hingegen hat das
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die Funktion, dem Kläger des Hauptsacheverfahrens eine Möglichkeit an die Hand zu geben, die Vorlage von Akten
zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache
verneint und die es deshalb nicht von der Behörde angefordert hat (Beschluss
vom 23. Juli 2013 - BVerwG 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8).

14

2. Die Klage ist unzulässig. Zwar ist der Rechtsweg für das Begehren des Klägers nicht ausgeschlossen (a). Auch ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Entscheidung über die Klage sachlich zuständig (b). Jedoch liegen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO für eine Feststellungsklage nicht vor (c).

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a) Der Rechtsweg für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist nicht
nach § 13 G 10 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 G 10 und ihren Vollzug der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen (vgl. § 12 G 10) nicht zulässig. Dieser partielle Rechtswegausschluss ist
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach bei einer gesetzlich angeordneten Beschränkung des in Art. 10 Abs. 1 GG verbürgten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, die dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Lan-

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