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Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“, den § 5 G 10-Jahreshauptantrag
des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ sowie den § 5 G 10-Jahreshauptantrag des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ beizuziehen. Der Senat hat den Beweisantrag insoweit abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist, da die Klage unzulässig ist und die aufzuklärenden
Suchbegriffe für den Nachweis eines tatsächlich erfolgten Eingriffs nicht relevant sind. Der Kläger hat sodann beantragt durch Beschluss festzustellen, ob
die lediglich geschwärzte Vorlage des § 5 G 10-Jahreshauptantrag des Jahres
2010 für den Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ insoweit rechtmäßig ist, als dort inhaltliche Suchworte geschwärzt sind. Der Senat hat den Antrag nach Abschluss des Verfahrens dem Fachsenat für Entscheidungen nach
§ 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des teilgeschwärzt vorgelegten § 5 G 10-Jahreshauptantrag des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
verwiesen.

II

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1. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Klage abschließend durch Urteil entscheiden. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen
Verhandlung den Antrag gestellt, festzustellen, ob die Vorlage des § 5
G 10-Jahreshauptantrag des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ insoweit rechtmäßig ist, als dort die inhaltlichen Suchbegriffe
geschwärzt sind. Über die Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags hatte
nicht der Senat, sondern hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für
Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Der Senat war aber
nicht verpflichtet, das bei ihm anhängige Verfahren der Hauptsache auszusetzen, bis der Fachsenat über den gestellten Antrag im Zwischenverfahren nach
§ 99 VwGO entschieden hat. Denn die Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht
vorgreiflich für die Entscheidung in der Hauptsache. Über diese Vorgreiflichkeit

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