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chung betroffen gewesen sei, wisse sie nicht. Nicht auszuschließen sei eine
Betroffenheit dergestalt, dass ein oder mehrere seiner Telekommunikationsverkehre erfasst, unverzüglich geprüft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 G 10) und sodann unverzüglich gelöscht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 G 10) worden seien. Selbst wenn man dies
unterstelle, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne
von § 43 VwGO. Der Gesetzgeber habe mit dem G 10 den Rechtsweg im Sinne
von Art. 19 Abs. 4 GG dahin ausgestaltet, dass in Fällen, in denen Telekommunikationsverkehre nur zufällig und nicht final erfasst sowie unverzüglich geprüft
und gelöscht würden, eine Feststellungsklage unzulässig sei. Dies ergebe sich
bereits aus § 13 G 10. Wenn danach in den dort genannten Fällen der Rechtsweg vor der Mitteilung der Beschränkungsmaßnahmen an den Betroffenen
nicht zulässig sei, lasse sich dem im Umkehrschluss nicht nur entnehmen, dass
in allen anderen Fällen der Rechtsweg auch schon vor der Mitteilung offen stehe, sondern darüber hinaus auch, dass nur in Bezug auf mitteilungspflichtige
Fernmeldeerfassungen der Rechtsweg eröffnet sei. Derartige mitteilungspflichtige Fernmeldeerfassungen stünden hier nicht in Rede, weil etwaige erfasste
Telekommunikationsverkehre des Klägers jedenfalls unverzüglich gelöscht
worden seien und deshalb nach § 12 Abs. 2 Satz 1 G 10 keine Mitteilungspflicht
bestanden habe.
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Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats den § 5 G 10-Jahreshauptantrag
2010 für den Gefahrenbereich der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland in Kopie
vorgelegt. Dabei sind unter anderem die beantragten Suchbegriffe geschwärzt
worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahr
2010 im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 Abs. 1 G 10
Suchbegriffe wie zum Beispiel Atom, Bombe oder Schleusung verwendet hat,
die im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung finden und aufgrund ihrer Alltagsgebräuchlichkeit nicht geeignet sind, zwischen Telekommunikationsverkehren zu differenzieren, die eine Relevanz für die der Überwachung unterliegenden Gefahrenbereiche/Aufklärungsziele haben und solchen Telekommunikationsverkehren, unter anderem derjenigen des Klägers, die keine diesbezügliche
Relevanz aufweisen, den § 5 G 10-Jahreshauptantrag des Jahres 2010 für den