-5-
hältnisses von überwachten E-Mails und als nachrichtendienstlich relevant eingestuften E-Mails allenfalls von einer zufälligen Förderung des Gefahrenabwehrzwecks des § 5 G 10 die Rede sein könne. Die weitgehende Erfolglosigkeit
der Überwachung lasse sich mit dem Einsatz von Verschlüsselungstechnologien erklären. Die mit der strategischen Überwachung des E-Mail-Verkehrs im
Jahr 2010 verbundene Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses habe
auch außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen gestanden. Die Beeinträchtigung sei schwerwiegend gewesen, weil eine Vielzahl auch unbeteiligter
Personen anlasslos, verdachtsunabhängig und weit im Vorfeld einer drohenden
Rechtsgutsverletzung betroffen gewesen sei. Der Einzelne habe bei jedem Auslandskontakt per E-Mail mit der Möglichkeit einer Erfassung durch den Bundesnachrichtendienst rechnen müssen, sodass sich ein Gefühl ständigen Überwachtwerdens mit nachteiligen Folgen für die individuelle wie auch die gesamtgesellschaftliche Kommunikation habe einstellen können. Unter Berücksichtigung auch der mangelhaften Effizienz der Überwachungsmaßnahmen habe der
damit verfolgte Gefahrenabwehrzweck diese Beeinträchtigungen nicht aufwiegen können. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf seine - des Klägers - besondere Situation als Rechtsanwalt, weil die Auswertungspraxis des Bundesnachrichtendienstes der besonderen Sensibilität anwaltlicher E-Mail-Korrespondenz
nicht ansatzweise Rechnung getragen habe, was die Eingriffsintensität zusätzlich erhöht habe.
5
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahre
2010 das Fernmeldegeheimnis des Klägers verletzt hat,
indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung E-Mail-Verkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet hat.
6
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ob der
Kläger im Jahr 2010 von Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwa-