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heit sei ihm wegen der Heimlichkeit der Maßnahmen nicht möglich und könne
deshalb auch nicht verlangt werden.

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Die Klage sei auch begründet. Die angeordneten Telekommunikationsbeschränkungen hätten gegen das Übermaßverbot verstoßen. Insoweit sei bereits
die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen
zur strategischen Fernmeldeüberwachung zweifelhaft. Jedenfalls aber sei die
exzessive Überwachungspraxis des Jahres 2010 unverhältnismäßig. Zwar habe
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR
2226/94 u.a. - (BVerfGE 100, 313) die strategische Fernmeldeüberwachung im
Kern für verfassungsgemäß erachtet. Jedoch habe der Gesetzgeber die Überwachungsbefugnisse inzwischen erheblich ausgeweitet, insbesondere durch
umfassende Einbeziehung auch der leitungsgebundenen Telekommunikation
einschließlich des E-Mail-Verkehrs sowie durch Erhöhung des zulässigen
Überwachungsvolumens auf bis zu 20 v.H. des Auslands-Fernmeldeverkehrs
(vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 G 10). Im Zusammenspiel mit größeren Überwachungsund Auswertungskapazitäten infolge des technischen Fortschritts und mangels
effektiver gesetzlicher Vorkehrungen zur Eingrenzung des Umfangs der Überwachungsmaßnahmen sei die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit damit überschritten worden. Im Übrigen fehle es an einer dem § 3b G 10 entsprechenden
Regelung zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Rahmen der nachrichtendienstlichen Auswertung erfasster Telekommunikationsverkehre. Jedenfalls
aber sei die Überwachungspraxis im Jahr 2010 in Anbetracht des Missverhältnisses von 37 Mio. „Treffern“ - sowie der dahinter stehenden, noch wesentlich
größeren Zahl überwachter Telekommunikationsverkehre - auf der einen Seite
und nur 12 als nachrichtendienstlich relevant eingestufter E-Mails auf der anderen Seite verfassungswidrig. Der im Vergleich zu den Vorjahren exorbitante Anstieg der „Trefferzahl“ sei weder auf ein Mehr an Suchbegriffen noch auf ein
erhöhtes Spam-Aufkommen zurückzuführen und lasse sich deshalb nur mit einer Vergrößerung der technischen Überwachungskapazitäten und/oder der
Verwendung besonders gängiger, unspezifischer Suchbegriffe erklären. Diese
Ausweitung der Überwachung ohne ein Mehr an verwertbaren Ergebnissen sei
willkürlich und unverhältnismäßig gewesen. Den angeordneten Maßnahmen
habe bereits die Eignung gefehlt, weil angesichts des zahlenmäßigen Missver-

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