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stimmung der jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5 Abs. 1 Satz 2 G 10); das Überschreiten der materiellen Eingriffsschwellen des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10; das Vorliegen eines Antrags des Bundesnachrichtendienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 G 10, § 9 Abs. 1 G 10); das Vorliegen einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern (§ 10 Abs. 1 G 10);
die Rechtmäßigkeit (insbesondere hinreichende Selektivität) der in der Anordnung benannten Suchbegriffe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 G 10, § 5 Abs. 2 G 10); die
Beschränkung der Überwachung auf einen Teil der Übertragungskapazitäten
(§ 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 G 10); die Festlegung der Dauer der Beschränkungsmaßnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 G 10). Aufgrund dieser Kontrollpflichten und -befugnisse der G 10-Kommission ist der Grundrechtsschutz der
Betroffenen in Bezug auf die Maßnahmenanordnung effektiv. Er ist auch insofern effektiv, als sich bei der G 10-Kommission im Zuge ihrer Tätigkeit spezialisierter Sachverstand herausbilden kann und ihr eine Personal- und Sachausstattung sowie Mitarbeiter mit technischer Expertise zur Verfügung zu stellen
sind (§ 15 Abs. 1 G 10).
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Hinsichtlich des Vollzugs strategischer Beschränkungsmaßnahmen erstreckt
sich die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission auf die gesamte Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der nach dem Gesetz erlangten personenbezogenen
Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung
über die Mitteilung an Betroffene. Hierzu bestehen Fragerechte, ein Recht auf
Einsicht in alle Unterlagen (insbesondere in die gespeicherten Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme) sowie ein Recht auf jederzeitigen Zutritt in alle
Diensträume (§ 15 Abs. 5 G 10). Die Vollzugskontrolle kann von Amts wegen
vorgenommen, als auch durch Individualbeschwerden (eventuell) Betroffener
ausgelöst sein (§ 15 Abs. 5 Satz 1 G 10). Auch insofern erweist sich der Grundrechtsschutz der Betroffenen somit als effektiv. Erst recht stellt die G 10-Kommission die allgemeine Kontrolle durch die Öffentlichkeit sicher, wie sie durch
eine Absenkung der Anforderungen an das Beweismaß und die damit einhergehende faktische Ermöglichung einer Popularklage bewirkt würde.