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Dass die bloße Möglichkeit einer tatsächlichen Betroffenheit nicht ausreicht, ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen, dient dazu, Popularklagen nichtbetroffener Dritter auszuschließen sowie justizielle Entscheidungsressourcen auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich hypothetische - Streitfälle zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um legitime Gemeinwohlanliegen, die durch alternative Maßgaben nicht mit derselben
Wirksamkeit oder aber nur auf eine Weise zu verwirklichen wären, die an anderer Stelle zu unannehmbaren grundrechtlichen Einbußen führen müsste. Der
Gesetzgeber war insbesondere - wie erwähnt - nicht gehalten, in Fällen der unverzüglichen Prüfung und anschließenden unverzüglichen Löschung erfasster
Telekommunikationsverkehre (§ 6 Abs. 1 Satz 6 G 10) eine Mitteilungspflicht
entsprechend § 12 Abs. 1 G 10 einzuführen, um auf diese Weise die Möglichkeiten nachträglichen Rechtsschutzes zu verbessern, ohne zugleich die genannten Gemeinwohlanliegen zu beeinträchtigen.
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Für einen Kläger, dessen Telekommunikationsverkehr tatsächlich erfasst und
nach unverzüglicher Prüfung unverzüglich wieder als irrelevant gelöscht worden
ist, ist es auch nicht unzumutbar, dass sich die spätere Unerweislichkeit seiner
Betroffenheit prozessual zu seinen Lasten auswirkt.
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Auf der einen Seite ist die Eingriffsintensität bei unverzüglicher Prüfung und
Löschung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10 geringer zu veranschlagen als
in nachfolgenden Verarbeitungsstadien (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999
a.a.O. S. 398 f.).
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Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Interesse kompensatorischen
Grundrechtsschutzes (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 A 1.07 BVerwGE 130, 180 Rn. 45 = Buchholz 402.9 G 10 Nr. 2) sämtlicher von strategischen Beschränkungen erfassten Personen die Kontrolle eines unabhängigen, parlamentarisch bestellten Gremiums, nämlich der G 10-Kommission, vorgesehen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 G 10), insbesondere im Stadium
der Anordnung (vgl. § 15 Abs. 6 G 10). Hierbei unterliegen die wesentlichen
Eckdaten strategischer Beschränkungen ihrer Prüfung: Das Vorliegen einer Be-