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ff) Anders als der Kläger meint, lässt sich schließlich aus der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht herleiten, dass er seine tatsächliche Betroffenheit schon dann ausreichend dargelegt habe, wenn er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die angegriffene strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs in seinem grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis berührt sei. Die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. –
BVerfGE 100, 313 <354>) bezieht sich auf eine andere Fallgestaltung, nämlich
die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz. Sie verlangt für ihre
Zulässigkeit nicht die Feststellung, dass die in Rede stehende Norm auf den
Beschwerdeführer bereits angewandt worden ist, sondern eben nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er von der Anwendung der Norm betroffen
sein könnte. Hingegen hat die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gerade die Anwendung der Norm auf einen feststehenden Sachverhalt zur Voraussetzung. Sie richtet sich allenfalls inzident gegen die gesetzliche Grundlage, unmittelbar aber gegen den Anwendungsakt, und zwar bezogen auf den
Kläger selbst.
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3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
Dr. Möller
Prof. Dr. Hecker