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betroffen war, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des Rechtsverhältnisses. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (Urteile vom 8. Juni 1962
- BVerwG 7 C 78.61 - BVerwGE 14, 235 <236> = Buchholz 451.45 § 30
HandwO Nr. 1 S. 1; vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207
<211> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 33; vom 16. November 1989
- BVerwG 2 C 23.88 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 106 S. 14 und vom
23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <329> = Buchholz
418.711 LMBG Nr. 30 S. 87). Die Feststellungsklage dient hingegen nicht der
Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines nur erdachten oder
als möglich vorgestellten Sachverhalts (Urteile vom 8. Juni 1962, 7. Mai 1987
und 16. November 1989 jeweils a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013,
§ 43 Rn. 17; Sodan, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43
Rn. 43 f.). Damit soll die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht (Schenke, Verwaltungsprozessrecht,
12. Aufl. 2009, Rn. 490). Ferner sollen dadurch die Entscheidungsressourcen
der Justiz auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich hypothetische - Streitfälle
konzentriert werden.
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bb) Zwar lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass auch vom Kläger
versandte oder an ihn gerichtete E-Mails im Jahr 2010 von der strategischen
Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs erfasst waren.
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Jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten
durch den Staat ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (BVerfG, Urteil
vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <366>), durch den
zugleich ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründet würde. Eingriff ist dabei schon die Erfassung selbst, insofern sie die Kommunikation für den Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es nur,
soweit Telekommunikationsvorgänge zwischen deutschen Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt wieder spurlos ausgesondert werden. Dagegen