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steht es der Eingriffsqualität nicht entgegen, wenn die erfassten Daten nicht
sofort bestimmten Personen zugeordnet werden können. Denn auch in diesen
Fällen lässt sich der Personenbezug ohne Schwierigkeit herstellen.

24

Wie sich aus den Erläuterungen ergibt, welche die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, werden in diesem Sinne Telekommunikationsverkehre erfasst, sobald der dazu verpflichtete Betreiber des in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweges (Telekommunikationsleitung) den Datenstrom in Gestalt einer Verdoppelung dem Bundesnachrichtendienst zuleitet.
Damit stehen die Telekommunikationsverkehre dem Bundesnachrichtendienst
zur Verfügung, der sie dann selektiert und anhand der angeordneten Suchbegriffe durchsucht. Mithin werden Telekommunikationsverkehre nicht erst anhand der Suchbegriffe erfasst. Vielmehr dienen die Suchbegriffe nach einer ersten technischen Selektion, bei der Inlandsverkehre aus den erfassten Telekommunikationsverkehren ausgeschieden werden sollen, einer Durchsuchung
der schon erfassten Verkehre auf sogenannte Treffer.

25

cc) Der Senat kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass über eine bloße nicht auszuschließende Möglichkeit hinaus im Jahr 2010 Telekommunikationsverkehre unter Beteiligung des Klägers
im Rahmen strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 G 10 in
diesem Sinne tatsächlich erfasst worden sind.

26

Feststeht, dass kein Telekommunikationsverkehr des Klägers sich unter denjenigen befand, die sich im Ergebnis als nachrichtendienstlich relevant erwiesen
und vom Bundesnachrichtendienst insoweit weiterverarbeitet worden sind. Die
Beklagte hat mitgeteilt, dass sich unter den im Bericht des Parlamentarischen
Kontrollgremiums vom 10. Februar 2012 ausgewiesenen 213 Telekommunikationsverkehren, die im Jahr 2010 als nachrichtendienstlich relevant eingestuft
wurden, keiner des Klägers befinde. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

27

Nicht mehr ermitteln lässt sich hingegen, ob ein Telekommunikationsverkehr
des Klägers zwar zunächst erfasst, anhand angeordneter Suchbegriffe selektiert, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 unverzüglich auf nachrichtendienstliche

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