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b) Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1
Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständig. Bei den hier streitigen strategischen Beschränkungen des Fernmeldeverkehrs nach § 5 G 10 handelt es sich um Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes. Daran ändert der
Umstand nichts, dass diese Maßnahmen nicht in die alleinige Zuständigkeit des
Bundesnachrichtendienstes fielen, sondern auf dessen Antrag (§ 9 G 10) hin
vom Bundesministerium des Innern anzuordnen (§ 10 G 10) und von der
G 10-Kommission auf ihre Zulässigkeit und Notwendigkeit hin zu überprüfen
(§ 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 G 10) waren (Urteil vom 23. Januar 2008
- BVerwG 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25 = Buchholz 402.9 G 10 Nr. 2).
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c) Die Sachurteilsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO für die erhobene
Feststellungsklage liegen nicht vor.
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aa) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Danach
muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis
von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu
einer Sache ergeben (Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 BVerwGE 129, 199 Rn. 21 = Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 5; stRspr).
Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43
VwGO Nr. 127 S. 7). Derartige rechtliche Beziehungen wären zwischen dem
Kläger und der Beklagten dann entstanden, wenn feststünde, dass einer oder
mehrere seiner E-Mail-Verkehre Gegenstand der strategischen Fernmeldeüberwachung im Jahr 2010 gewesen sind (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008
a.a.O. Rn. 26, zur strategischen Überwachung von Telefongesprächen).
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Ist allerdings nicht sicher, sondern lediglich möglich, dass auch die Telekommunikation gerade des Klägers von strategischen Beschränkungsmaßnahmen