Drucksache 18/217
II.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gegenstand und Umfang der Kontrolle des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine
Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des
Gremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle setzt
dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert
wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Gremium ein möglichst vollständiges Bild über die
Tätigkeit der Nachrichtendienste erlangen soll.
Als „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ gelten Sachverhalte, deren Kenntnis für eine effektive Kontrolle im
Interesse der Allgemeinheit unumgänglich ist. Das sind beispielsweise aktuelle Ereignisse, potentiell Gefahr
begründende Abläufe und Vorfälle, die einen Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber
auch in den Medien kritisch hinterfragte Operationen der Dienste.
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen (§ 6 Absatz 1 PKGrG). Eine
Unterrichtung des Gremiums kann nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der
Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung,
einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine Unterrichtung ab, so hat der für den Nachrichtendienst zuständige
Bundesminister – soweit der BND betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber dem Gremium zu begründen. Im Berichtszeitraum kam es zu keiner Verweigerung der Unterrichtung durch die Bundesregierung.
III.
Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse stützen, die nach der Reform vom 29. Juli 2009 nochmals erweitert wurden:
Im Rahmen seines Kontrollrechts kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und
den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche
Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1
PKGrG).
Darüber hinaus kann das Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der
Bundesregierung im Einzelfall auch einen Sachverständigen beauftragen, bestimmte Untersuchungen durchzuführen (§ 7 PKGrG).
Weiterhin werden die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste dem Gremium zur Mitberatung
überwiesen (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Das Ergebnis der Mitberatung wird dem für die federführende Beratung der
Wirtschaftspläne der Dienste zuständigen Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses in einer Stellungnahme
übermittelt. Ferner unterrichtet die Bundesregierung das Kontrollgremium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
Angehörige der Dienste können sich nach § 8 Absatz 1 PKGrG zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit
Hinweisen an das Kontrollgremium wenden. Dies gilt allerdings nur für dienstliche Angelegenheiten, die nicht
im eigenen Interesse dieser Angehörigen liegen.
Neben den Eingaben von Angehörigen der Dienste können schließlich auch Eingaben von Bürgern über ein sie
betreffendes Verhalten der Nachrichtendienste des Bundes dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden (§ 8
Absatz 2 PKGrG).
Die besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen. Dies wird auch daran deutlich, dass nach § 1 PKGrG zwar nur die Bundesregierung der Kontrolle des
Gremiums unterliegt, es dem Gremium aber darüber hinaus gestattet ist, nicht nur die Unterrichtungsgegenstän-