Drucksache 18/217
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 ausführlich über die
öffentlich diskutierte Massenerfassung von E-Mails durch den Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010 unterrichten lassen.
Der Bundesnachrichtendienst hat dem Gremium erläutert, dass die hohe Zahl der erfassten E-Mails im Jahre
2010 ein bislang einmaliger Ausreißer aufgrund einer weltweiten Spamwelle war. Es wurde deutlich, dass aufgrund von Verfahrenssicherungen der inländische E-Mail-Verkehr nicht betroffen ist. Der Aufklärung unterliegt
lediglich ein eingeschränkter Teil internationaler Verkehre, der automatisiert stark gefiltert wird. Nur ein geringer Anteil dieser E-Mails wird manuell bearbeitet.
Die Mitglieder des Gremiums sind auf der Grundlage des Berichts des Bundesnachrichtendienstes übereinstimmend der Auffassung, dass der Bundesnachrichtendienst nach den Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission die strategische Fernmeldeaufklärung durchführt. Das dem Parlamentarischen Kontrollgremium gründlich und plausibel erläuterte Verfahren gab – bei der geltenden Gesetzeslage –
keinen Anlass zur Beanstandung durch das Gremium.
Aus der Berichterstattung des Bundesnachrichtendienstes hat sich ergeben, dass die Zahl der E-Mails im Jahre
2011 stark rückläufig war und sogar unter die Anzahl des Jahres 2009 fiel.“
17.
Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Am 11. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – TBEG – BGBl. I S. 2) in Kraft. Das Gesetz war zunächst bis Januar 2012 befristet und wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) mit einigen Änderungen bis Januar 2016 verlängert. Das Gesetz beruht auf
einer umfassenden Überprüfung der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002
(Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 – BGBl. I S. 361). Den Sicherheitsbehörden waren seinerzeit als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA und
die veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen
worden, die in den Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG)
eingreifen.
Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seither – in teilweise unterschiedlichem Umfang – Auskunftsrechte
gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin besteht die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers, mit dem sich der Standort sowie die Geräte- und
Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen lassen.
Die in Artikel 11 TBEG genannten Vorschriften verschiedener Gesetze waren im Berichtszeitraum zu evaluieren. Bei der einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6925) zugrunde liegenden
Evaluierung zeigte sich, dass für den Rechtsschutz und die Kontrolle gegenüber den Nachrichtendiensten sowie
für die Effektivität ihrer Aufgabenerfüllung Verbesserungsmöglichkeiten bestanden. Dazu wurden bei Auskunftsersuchen die rechtsstaatliche Kontrolle und der Grundrechtsschutz durch eine systematisch stimmige Regelung der Verfahren und Mitteilungspflichten verbessert. Regelungen, die sich im Evaluierungszeitraum bei der
Terrorismusbekämpfung als entbehrlich erwiesen, wurden aufgehoben. Hierbei handelte es sich um die Einholung von Auskünften zu Umständen des Postverkehrs und dem Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur
Eigensicherung. Ebenfalls gestrichen wurde die Regelung zur Einholung von Bestandsdaten zu Postdienstleistungen. Die parlamentarische Kontrolle wurde vor diesem Hintergrund ausgebaut durch eine erweiterte Mitwirkung der G 10-Kommission bei der Einholung von Auskünften von Luftfahrtunternehmen (einschließlich der
Abfrage bei zentralen Flugbuchungssystemen) und der Einholung von Auskünften von Unternehmen der Finanzbranche (einschließlich der Abfrage von Kontostammdaten).
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist – in Entsprechung zu § 14 Absatz 1 G 10 – halbjährlich über alle
Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten. Das Gremium muss seinerseits jährlich
dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8a Absatz 6 BVerfSchG a.F./§8b Absatz 3 BVerfSchG n.F., § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a Satz 1 MADG). Im Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium die jährliche Unterrichtung für das Jahr 2010 (Bundestagsdrucksache 17/8638) und das
Jahr 2011 (Bundestagsdrucksache 17/12774) erstellt.