Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/217
Analysen des BND seien durch die bei der Auslandsaufklärung gewonnenen Daten seit Januar 2011 wiederholt
Anschläge gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan verhindert worden.
BND und NSA strebten ein Abkommen mit einer Vereinbarung an, dass von Seiten der Nachrichtendienste
nichts unternommen werde, was nach den in beiden Staaten geltenden nationalen Regelungen unzulässig sei.
Die britische Seite habe versichert, dass sie stets unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben beider Länder handele. Eine flächendeckende Erfassung von Daten deutscher Bürger finde demnach ebenso wenig statt wie staatliche Wirtschaftsspionage. Hierzu hielten die Mitglieder des Gremiums weitere Nachfragen sowohl an die USamerikanische als auch an die britische Seite für erforderlich.
Nachdem sich der 18. Deutsche Bundestag bereits konstituiert hatte, thematisierte das Gremium eingehend Berichte über die Überwachung des Handys der Bundeskanzlerin durch die NSA. Die Einzelheiten dazu stehen
noch nicht fest. Die Bundesregierung hatte keine Kenntnis von der Abhörmaßnahme, die übrigens auch im Widerspruch zu den Angaben der US-Dienste vom Sommer steht, die US-Dienste hätten keine deutschen Interessen verletzt und hielten sich in Deutschland an deutsches Recht. Die Bundesregierung machte deutlich, dass vor
diesem Hintergrund die bisherigen Angaben der US-Dienste überprüft und grundlegend neu bewertet werden
müssten. Die Bundesregierung rechnet mit weiteren Informationen der US-Dienste.
Nach dem Treffen des Abgeordneten Ströbele mit Edward Snowden in Moskau hat das Parlamentarische Kontrollgremium in einem ausführlichen Gespräch die Möglichkeiten erörtert, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. Einvernehmlich beschloss das Gremium, die Bundesregierung um Prüfung zu bitten, ob eine Vernehmung von Edward Snowden in Moskau möglich sei.
16.
Kontrolle auf dem Gebiet des Artikel 10-Gesetzes
Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Artikel 10Gesetzes (G 10) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission.
Der G 10-Kommission, deren Stellung und Aufgabenbereich in § 15 G 10 näher geregelt ist, kommt dabei die
Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ in einem gerichtsähnlichen Verfahren
über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation
durch die Nachrichtendienste zu entscheiden. Die Kontrolle der G 10-Kommission erstreckt sich dabei auf den
gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen
Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Nach Anhörung der Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Sitzung vom
27. Januar 2010 die Mitglieder der G 10-Kommission für die Dauer der Wahlperiode nach § 15 Absatz 1 Satz 4
G 10 bestellt: Dr. Hans de With (Vorsitzender), Erwin Marschewski (stellvertretender Vorsitzender), Rainer
Funke und Ulrich Maurer, MdB. Als stellvertretende Mitglieder wurden Rudolf Kraus, Volker Neumann,
Hartfrid Wolff, MdB, und Dr. Bertold Huber benannt.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs
Monaten vom Bundesministerium des Innern über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Seit Inkrafttreten
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes am 4. August 2009 (BGBl. I S. 2499) ist das Gremium zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G 10). Das
Parlamentarische Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen werden
internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen dann mit Hilfe von Suchbegriffen bestimmte Informationen erfasst werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der einzelnen
Maßnahme einschließlich der zu verwendenden Suchbegriffe. Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das
Bundesministerium des Innern berichtet das Parlamentarische Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 jährlich über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. Im
Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2010 (Bundestagsdrucksache 17/8639) und das Jahr 2011 (Bundestagsdrucksache 17/12773) erfolgt. Dabei war das Gremium gehalten, der Verpflichtung zur Geheimhaltung Rechnung zu tragen.
Zur hohen Zahl erfasster E-Mails bei strategischen Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes
im Jahr 2010 hat das Parlamentarische Kontrollgremium die folgende öffentliche Erklärung abgegeben: