5

Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

5.1

Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich

Bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in nationales Recht muss eine ausgewogene
Balance zwischen den Grundrechtsgütern Datenschutz und Forschungsfreiheit gefunden werden.
In der DSGVO ist die Intention des Verordnungsgebers erkennbar, einerseits die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken wissenschaftlicher und historischer Forschung zu erleichtern und andererseits den Schutz
des Einzelnen auf einen selbstbestimmten Umgang mit seinen Daten nicht abzusenken. Einen allseits zufriedenstellenden Ansatz zur Lösung des grundsätzlichen Widerstreits zwischen dem Interesse freier Forschung und
dem individuellen Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann die DSGVO aber allein nicht bieten, so
dass der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht gefordert ist (vgl. Nr. 1.1, Nr. 1.2.1).
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
verlangt Artikel 89 Absatz 1 DSGVO von den Mitgliedsstaaten, „geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“ zu gewähren. Dazu zählen „technische und organisatorische Maßnahmen“, mit
denen vor allem der Grundsatz der Datenminimierung zu gewährleisten ist; dabei werden ausdrücklich Pseudonymisierungsverfahren benannt.. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Forschungszwecke muss nach dem Ausnahmekatalog des Artikel 9 Absatz 2 DSGVO darüber hinaus besondere
Anforderungen erfüllen. Sie muss für den Forschungszweck erforderlich sein sowie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, den Wesensgehalt
des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Schutzmaßnahmen vorsieht.
Diese Vorgaben geben nach meiner Auffassung im Wesentlichen das Datenschutzniveau des geltenden nationalen Rechts wieder. Ich hoffe daher, dass die Umsetzung der DSGVO in deutsches Recht dieses Schutzniveau
widerspiegelt. Im Fall der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen
Zwecken muss das wissenschaftliche bzw. öffentliche Interesse an dem Forschungsprojekt das Interesse des
Einzelnen an dem Ausschluss der Verarbeitung seiner individuellen Daten erheblich überwiegen.
5.2
5.2.1

Einzelthemen
Gesetzgebung im Bildungsbereich

Im Bildungsbereich wurde ich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung an Ressortabstimmungen
entsprechender Rechtsetzungsvorhaben beteiligt. So konnten im Fall der Novellierung des Gesetzes über die
Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen datenschutzgerechte Regelungen im Hinblick auf
die Übermittlung von Daten an das Bundesinstitut für Berufsbildung erreicht werden. Mit der Novellierung des
Hochschulstatistikgesetzes wurde eine Verlaufsstatistik zu den Studienverläufen eingeführt, für die mit meiner
Hilfe eine datenschutzkonforme Regelung gefunden werden konnte. Maßgeblich dafür waren eine Reduzierung
der Erhebungsmerkmale für die Studienverlaufsstatistik sowie die Ausgestaltung des dabei angewandten Pseudonymisierungsverfahrens.
5.2.2

Datenschutz und Forschungsdaten

Gerade im Zeitalter der Digitalisierung braucht es angemessene Datenschutzstandards auch für Forschung und
Wissenschaft.

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

– 77 –

Select target paragraph3