Beanstandung gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 BDSG auszusprechen. Zu begrüßen ist, dass das Verzeichnis in
der AA-Zentrale nunmehr nachträglich erstellt worden ist.
Der Umgang mit Personaldaten im Generalkonsulat in Dubai und in der Botschaft in Abu Dhabi ließ gleichfalls
Verbesserungsbedarf erkennen. So führte die nicht abgeschlossene Einführung eines einheitlichen Personalmanagementsystems zur Missachtung vorgegebener Löschungsvorschriften von Beschäftigtendaten. Darüber hinaus waren Personalnebenakten entgegen § 106 Absatz 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz nicht ausreichend durch
technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. abschließbare Aktenschränke, geschützt. Des Weiteren
waren auf einigen Arbeitsplatzrechnern in den Auslandsvertretungen zahlreiche veraltete Dateien mit - teils
sensiblen - personenbezogenen Daten vorzufinden.
Ich werde aufgrund der erwähnten Erkenntnisse auch künftig durch Beratungs- und Kontrollbesuche auf die
Wahrnehmung des Themas Datenschutz als wichtige Leitungsaufgabe hinwirken.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1; 1.2 f.; 1.6; 2 ff.; 21.1; 21.5; 21.6; 22.11; 22.12

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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