geprägt nutzen sie auch die sozialen Netzwerke und Medien für ihre Propaganda. Daher ist es für die Sicherheitsbehörden unerlässlich, mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten und auch die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu intensivieren.
Die Dienste brauchen die hierfür notwendigen Voraussetzungen sowie verfassungskonforme Rechtsgrundlagen,
um diese Aufgabe erfüllen zu können. Erforderlich ist es aber auch, notwendige Gesetzesänderungen verfassungsgemäß und datenschutzkonform auszugestalten - insbesondere hinsichtlich der verfassungsgerichtlich
geforderten Kompensation, d. h. der notwendigen effektiven Überprüfbarkeit dieser Maßnahmen durch unabhängige Kontrollinstanzen.
Der Gesetzgeber hat mit unterschiedlichen Ansätzen eine Reihe von Gesetzen - u. a. das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND und das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus - ergänzt oder angepasst und den Nachrichtendiensten weitreichende
neue Befugnisse eingeräumt, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
mit ausländischen Sicherheitsbehörden (vgl. o. Nr. 10.2.10.1).
Diese neuen Befugnisse und technischen Möglichkeiten greifen intensiv und weitgehend in die Grundrechte der
Bürgerinnen und Bürger ein. Sie haben vielfach eine große Streubreite und erfolgen regelmäßig heimlich und
damit ohne Kenntnis der Betroffenen. Aufgrund dessen ist es für deren Grundrechtsschutz unerlässlich, dass
unabhängige Kontrollinstanzen, dazu gehört auch meine Dienststelle, die faktisch beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten durch entsprechende effiziente und wirksame Kontrollen kompensieren (vgl. o. Nr. 1.3 und
Nr. 10.2.10.2).
II. Weitere Vorgaben des Urteils zum BKAG
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts „betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (...), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind“. Diese Maßstäbe sind also
bei allen eingriffsintensiven Maßnahmen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten.
Eingriffe sind nur dann verhältnismäßig, wenn eine effektive Datenschutzkontrolle sichergestellt ist.
Der Gesetzgeber ist nunmehr gefordert, die Rechtsgrundlagen für die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden und der Nachrichtendienste verfassungskonform auszugestalten, d. h. auch geltende Regelungen entsprechend zu ändern. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:


Eingriffsschwellen und Personenkreise
Fachgesetze erwähnen zum Beispiel die Möglichkeit, Kontakt- und Begleitpersonen in die Beobachtung
einzubeziehen oder setzen diese stillschweigend voraus. Diese Vorgaben entsprechen vielfach nicht den
Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie nicht den Regelungen des § 20b Absatz 2 Nummer 2 BKAG gleich kommen. Insbesondere im Bereich der Nachrichtendienstgesetze ist der erfasste Personenkreis nur äußerst unzureichend eingegrenzt.



Zweckbindung und Übermittlungsregelungen
Das Gericht hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zweckbindung personenbezogener Daten umfassend dargelegt. Daraus folgen sowohl Anforderungen an die innerbehördliche Nutzung der Daten als auch
an die Übermittlung an weitere Stellen.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen hält das Gericht zum einen nur für zulässig, wenn ein gleichgewichtiger Rechtsgüterschutz besteht, darüber hinaus
muss sich aus einem hinreichend spezifischen Anlass ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben. Ein lediglich potentieller Ermittlungsansatz oder gar eine allgemeine Nützlichkeit reichen nicht aus. Dies macht es
erforderlich, die gesamten Übermittlungsregelungen im Sicherheitsrecht grundlegend zu überarbeiten.
Im Bereich der Nachrichtendienste ergibt sich dies bereits aus dem Urteil zur Antiterrordatei und dem darin
entwickelten informationellen Trennungsprinzip (vgl. 25. TB Nr. 5.2).

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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