hang stehende vielfältige weitere rechtliche Vorgaben in den Blick zu nehmen (s. Kasten a zu Nr. 1.3). Dafür ist
es auch notwendig, auf entsprechende Protokolldatenbanken zurückzugreifen.
Last but not least muss ich - gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - zur Bewertung der Rechtmäßigkeit z. B. einer ATD-Speicherung auch prüfen, ob und wenn ja welche sonstigen Maßnahmen gegen den
jeweiligen Betroffenen entweder von der speichernden Stelle oder von anderen an der ATD teilnehmenden Behörden getroffen worden sind. Nur so kann ich feststellen, ob eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig qualifizierte Rund-um-Überwachung oder sogenannte additive Grundrechtseingriffe gegen einen
Betroffenen durch eine Behörde oder das Zusammenwirken mehrerer Behörden vorliegen. Kurz gesagt: Um
z. B. in der ATD ein einzelnes Datum nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kontrollieren zu können, ist die Prüfung weiterer Datenbanken bei weiteren Stellen unerlässlich - und damit verbunden auch ein
immenser zeitlicher und logistischer Aufwand.
2. Kontrolle der Datenübermittlungen an ausländische Sicherheitsbehörden
Das Bundesverfassungsgericht verlangt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch deutsche
Sicherheitsbehörden an ausländische Sicherheitsbehörden eine effiziente Kontrolle zum Schutz der Grundrechte
der Betroffenen. Es betont ausdrücklich, dass die für diese Datenübermittlungen verlangten gerichtlichen Vorgaben wirksam und effizient kontrolliert werden müssen und diese Kontrolle Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Übermittlungen ist. D. h.: Ohne wirksame Kontrollen sind diese Übermittlungen rechtswidrig
und damit unzulässig.
Durch die Veröffentlichungen von Edward Snowden und die Untersuchungen des ersten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode zur Tätigkeit der Sicherheitsbehörden der sog.
Five-Eyes-Staaten in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. u. Nr. 10.3.6) ist die internationale Kooperation der
Nachrichtendienste in besonderem Maße in den kritischen Blick der Öffentlichkeit geraten. Die durch diese
Kooperationen bekannt gewordenen Defizite und Verstöße geben in besonderer Weise Anlass, die Beachtung
der Übermittlungsvorgaben des Gerichts dezidiert zu kontrollieren.
3. Kontrolle der Nachrichtendienste: „Besondere Kontrollrelevanz“
Nachrichtendienste haben besondere Aufgaben und Befugnisse. Sie müssen weit im Vorfeld von konkreten
Gefahrenlagen tätig werden und Bedrohungen für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung so früh wie
möglich erkennen. Dafür hat sie der Gesetzgeber mit besonderen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet. Aus
diesem Grund dürfen Nachrichtendienste so frühzeitig wie keine andere Behörde und auch weitreichend und
heimlich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Wegen dieser Sonderstellung ist es unvermeidlich, dass
bei bestimmten Anhaltspunkten auch Unbescholtene in den Fokus der Dienste geraten. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 eine „besondere Kontrollrelevanz“ und die im
Bereich der Nachrichtendienste bestehende „besondere Aufklärungsfunktion“ der Kontrolle erneut betont.
a) Kompensationsfunktion der Datenschutzkontrolle
Aufgrund dieser Sonderstellung der Nachrichtendienste bedarf es eines besonderen Korrektivs, d. h. einer Kompensation zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen (s. Kasten b zu Nr. 1.3, Punkt B). Diese Aufgabe hat das
Bundesverfassungsgericht den Kontrollorganen und damit auch mir zugewiesen.
b) Technische und personelle Aufrüstung der Nachrichtendienste; internationale Kooperation
Vor dem Hintergrund der rasanten technischen Entwicklungen werden die Nachrichtendienste weiter und in
großem Umfang technisch und personell aufgerüstet.
Terroristen und Kriminelle bedienen sich immer stärker und mit hoher Präzision technischer Mittel, sei es durch
den Einsatz mobiler Telekommunikation oder die Nutzung des Internets, insbesondere des sog. Darknets. AusBfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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