anzupassenden
Gesetze
bieten hierzu
eine gute
die nichtund
versäumt
Ich empfehle dem
Gesetzgeber
im Bereich
der Gelegenheit,
Sicherheitsbehörden
der werden sollte
(Nr.
10.2.10.3).
Nachrichtendienste,
die notwendigen Voraussetzungen einer effizienten Datenschutzaufsicht
entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kompensationsfunktion zu
Ich
empfehle
Gesetzgeber,
die Rechtsgrundlagen
für die
Eingriffsbefugnisse
der Sicherschaffen
und dem
die begonnene
Personalverstärkung
der BfDI
dringend
weiter auszubauen.
heitsbehörden
und der Nachrichtendienste
entsprechend
den Vorgaben des sind
BundesverfassungsEffiziente Sicherheitsgewährleistung
und wirksame
Datenschutzkontrolle
zwei Seiten
gerichtes
BKAGDer
verfassungskonform
auszugestalten,
d.h. auch
geltende
derselbenzum
Medaille
Haushaltsgesetzgeber
ist hier weiterhin
gefordert
(Nr.Regelungen
1.3).
entsprechend zu ändern (Nr. 1.3).
Ich empfehle dem Gesetzgeber zur Klärung der Zuständigkeitsfragen der beiden
Ich
empfehle dem Gesetzgeber,
den datenschutzrechtlichen
Auskunftsanspruch
im BesteueKontrollinstanzen
G 10 Kommission
und BfDI, die entsprechenden
gesetzlichen
rungsverfahren
(Nr.
8.2.3).10 Gesetz vorzunehmen. Die im Zuge
Klarstellungen zeitnah
sowohl gesetzlich
im BDSG zu
als regeln
auch im
Artikel
der Umsetzung der DSGVO anzupassenden Gesetze bieten hierzu eine gute Gelegenheit, die
Ich
empfehle
dem
Gesetzgeber,
gesetzliche
Regelungen für das Einführen von Mortalitätsregisnicht
versäumt
werden
sollte (Nr.
10.2.10.3).
tern für Forschungszwecke zu schaffen (Nr. 9.2.3).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, die Rechtsgrundlagen für die Eingriffsbefugnisse der
Ich
empfehle dem Gesetzgeber
im Bereich der IT-Systeme
klareden
Vorgaben
zu schaffen,
damit
Sicherheitsbehörden
und der Nachrichtendienste
entsprechend
Vorgaben
des
sowohl
ein Höchstmaß an Sicherheit
und Widerstandsfähigkeit
von IT-Systemen
alsauch
auch das
Bundesverfassungsgerichtes
zum BKAG
verfassungskonform auszugestalten,
d.h.
Maximum
zum Schutzentsprechend
personenbezogener
Daten
geltende Regelungen
zu ändern
(Nr.erreicht
1.3) werden kann (Nr. 10.2.11.1).
Ich begrüße es, wenn der Gesetzgeber dem vom EuGH im Schrems-Urteil geforderten
Klagerecht gegen Unionsrechtsakte für Datenschutzbehörden nachkommt (Nr. 2.1).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, im Hinblick auf die Bedeutung der Gutachterregelung in
§ 200 Absatz 2 SGB VII für den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der
Versicherten, für eine Klarstellung dieser Regelung zu sorgen (Nr. 3.2.3, Nr. 3.2.3.2).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im
Besteuerungsverfahren zeitnah gesetzlich zu regeln (Nr. 8.2.3).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, gesetzliche Regelungen für das Einführen von
Mortalitätsregistern für Forschungszwecke zu schaffen (Nr. 9.2.3).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, für weitere Gesetzgebungsvorhaben im E-Health-Bereich
konkrete Datenschutzanforderungen im Gesetz selbst zu verankern (Nr. 9.2.1).
Ich empfehle dem Gesetzgeber im Bereich der IT-Systeme klare Vorgaben zu schaffen, damit
sowohl ein Höchstmaß an Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von IT-Systemen als auch das
Maximum zum Schutz personenbezogener Daten erreicht werden kann (Nr. 10.2.11.1).
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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