Zusammenfassung der Empfehlungen
Ich
Bund
der Anpassungmit
desmehr
nationalen
DaIch empfehle
empfehle dem
dem Gesetzgeber
Gesetzgeber,indie
nachund
derLändern,
DSGVOsich
von bei
Mitgliedsstaaten
als einer
tenschutzrechts
an Geist
und Buchstaben
der Anlaufstelle
neuen europäischen
Datenschutzregeln
Datenschutzaufsicht
einzurichtende
zentrale
personell
und sächlich so zu halten,
um
eine weitgehend
einheitliche
Anwendung
des künftigen
europäischen Datenschutzes
zu
auszustatten,
dass eine
Koordinierung
der nationalen
Mitwirkungsmöglichkeiten
im künftigen
gewährleisten
(Nr. 1.1, Nr. 1.2. ff). effizient und wirkungsvoll möglich ist. (Nr. 1.2.1).
europäischen Datenschutzausschuss
Ich
dem
Gesetzgeber,
von der in dervon
DSGVO
Möglichkeit, spezifische
Ich empfehle
begrüße es,
wenn
der Bundesgesetzgeber
der ineingeräumten
der DSGVO eingeräumten
nationale
Regelungen
Beschäftigtendatenschutz
erlassen, zeitnah
Gebrauch
Möglichkeit
Gebrauchzum
macht,
über die dort geregeltezu
verpflichtende
Bestellung
vonzu machen
(Nr.
3.1, 3.2.1).
betrieblichen
und behördlichen Datenschutzbeauftragten hinaus in weiteren Fällen eine
verpflichtende Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sodass in
Ich
empfehle auch
dem Gesetzgeber
die Prüfung, bei Regelungen
zur Datenverarbeitung
Deutschland
künftig das Zwei-Säulen-Modell
aus betrieblicher
Eigenkontrollebesondere
und
Vorschriften
zum Schutz
von Kindern
zu ergreifen
7.1).
staatlicher Aufsicht
unverändert
fortgeführt
werden(Nr.
kann
(Nr. 1.1).
Ich
dieBund
nach und
der DSGVO
mitdes
mehr
als einer
Ich empfehle
empfehle dem
dem Gesetzgeber,
Gesetzgeber in
Ländern, von
sichMitgliedsstaaten
bei der Anpassung
nationalen
Datenschutzaufsicht
zentrale Anlaufstelle
personell und
sächlich so auszustatten,
Datenschutzrechts aneinzurichtende
Geist und Buchstaben
der neuen europäischen
Datenschutzregeln
zu
dass
eine
Koordinierung
der einheitliche
nationalen Mitwirkungsmöglichkeiten
künftigen europäischen
halten,
um
eine weitgehend
Anwendung des künftigen im
europäischen
Datenschutzausschuss
effizient und
wirkungsvoll
ist (Nr. 1.2.1).
Datenschutzes zu gewährleisten.
(Nr.
1.1, Nr. 1.2.möglich
).
Ich
nach
DSGVO
verbleibenden
Gestaltungsspielraum
Ich empfehle
empfehle dem
dem Gesetzgeber,
Gesetzgeber, den
vonihm
der in
derder
DSGVO
eingeräumten
Möglichkeit,
im
Bereich der
gesetzlichen
Krankenversicherung
zu nutzen, das hier
geltendezeitnah
sorgfältig aufspezifische
nationale
Regelungen
zum Beschäftigtendatenschutz
zu erlassen,
einander
bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften in
Gebrauchabgestimmte
zu machen Gefüge
(Nr. 3.1,der
3.2.1).
seinen Grundfesten zu erhalten (Nr. 9.1).
Ich empfehle dem Gesetzgeber die Prüfung, bei Regelungen zur Datenverarbeitung besondere
Ich
empfehle zum
dem Schutz
Gesetzgeber
im Rahmen
der Umsetzung
der Datenschutzrichtlinie für den
Vorschriften
von Kindern
zu ergreifen.
(Nr. 7.1).
Bereich Polizei und Justiz, die Untersuchungs-, Anordnungs- und Klagebefugnisse der Datenschutzaufsicht
wie Gesetzgeber,
in der DSGVO
zuihm
regeln
(Nr.
Ich empfehle dem
den
nach
der1.2.2).
DSGVO verbleibenden
Gestaltungsspielraum im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu nutzen, das hier
Ich
empfehle
dem Gesetzgeber
Bereich derGefüge
Sicherheitsbehörden
und der Nachrichtendienste,
geltende
sorgfältig
aufeinander im
abgestimmte
der bereichsspezifischen
die
notwendigen Voraussetzungen
einer
effizienten
Datenschutzaufsicht
entsprechend
der vom
datenschutzrechtlichen
Vorschriften
in seinen
Grundfesten
zu erhalten. (Nr.
9.1).
Bundesverfassungsgericht geforderten Kompensationsfunktion zu schaffen und die begonnene
Personalverstärkung
der BfDI dringend
weiter auszubauen.
Sicherheitsgewährleistung
Ich empfehle dem Gesetzgeber,
den besonderen
Schutz, denEffiziente
Gesundheitsund genetische
und
wirksame
sind
zwei Seiten
derselben des
Medaille.
Der HaushaltsgesetzDaten
nach derDatenschutzkontrolle
DSGVO genießen, im
Rahmen
der Anpassung
nationalen
Rechts zu
geber
ist hier
gefordert (Nr. 1.3).
beachten.
(Nr.weiterhin
9.1).
Ich
Klärung der
der beiden KontrollinstanIch empfehle
empfehle dem
dem Gesetzgeber
Gesetzgeber zur
im Rahmen
der Zuständigkeitsfragen
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
für den
zen
G -10Kommission
unddie
BfDI,
die entsprechenden
gesetzlichen
Klarstellungen sowohl
im
Bereich
Polizei
und Justiz,
Untersuchungs-,
Anordnungsund Klagebefugnisse
der
BDSG
als auch im Artikel
Gesetz
vorzunehmen.
Die1.2.2).
im Zuge der Umsetzung der DSGVO
Datenschutzaufsicht
wie in10
der
DSGVO
zu regeln (Nr.

– 16 –

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

Select target paragraph3