16 Verteidigungsausschuss
16.1 Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt bisher auch für die Bundeswehr. Ob dies künftig auch bei der
Datenchutz-Grundverordnung (DSGVO) so ist, scheint fraglich.
Anders als beim Justizprivileg (Art. 55 Abs. 3 DSGVO), findet sich in der DSGVO kein ausdrücklicher Hinweis
auf den sachlichen Geltungsbereich für die Bundeswehr. Ob die DSGVO unmittelbar für die Bundeswehr zur
Anwendung kommt, hängt davon ab, ob die DSGVO insoweit durch die Bestimmungen des Vertrages über die
Europäische Union eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen zu beantworten: Fällt die
Bundeswehr überhaupt in den Geltungsbereich des Unionsrechts und wenn ja, in welchem Umfang.
Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass schrittweise eine
gemeinsame Verteidigungspolitik festgelegt werden soll; diese haben die EU-Mitgliedsstaaten allerdings noch
nicht beschlossen. Daher zählt die Verteidigung nach wie vor zu den nationalen Aufgaben. Gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a gilt die DSGVO allerdings nur für Tätigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen.
Die Verteidigung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Folglich ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO für Zwecke der Verteidigung nicht eröffnet, allerdings für andere Zwecke schon.
Für die Bereiche der Bundeswehr, die nicht dem Zweck der Verteidigung dienen, ist die DSGVO somit unmittelbar anwendbar. Dazu gehören z. B. Fragen des Beschäftigtendatenschutzes in der Bundeswehr, die Datenverarbeitung in Bundeswehrkrankenhäuser oder der behördliche Datenschutzbeauftragte, sofern er in den von der
DSGVO erfassten Bereichen tätig wird.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, auch für die Bundeswehr insgesamt eine ab dem 25. Mai 2018 geltende
Rechtslage zu schaffen, die einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
16.2 Einzelthemen
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Der Gesetzgeber plant die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf alle neu einzustellenden Soldatinnen
und Soldaten.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hatte mir im April 2016 den Referentenentwurf eines
16. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt: künftig sollen
danach alle Bewerber, deren Berufung in das Soldatenverhältnis beabsichtigt ist (Berufssoldaten/-innen, Soldaten/-innen auf Zeit, freiwillig Wehrdienst Leistende) einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterzogen werden. Dadurch soll die Bundeswehr vor Innentätern geschützt und
vermieden werden, dass sich Terroristen bei der Bundeswehr an Waffen ausbilden lassen.
In meiner Stellungnahmen habe ich inhaltliche Bedenken zum Gesetzentwurf geäußert. Danach soll künftig
jeder Soldat einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden.
Während bisher Sicherheitsüberprüfungen dann eingeleitet wurden, wenn jemand eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit ausüben sollte, soll der Anknüpfungspunkt für eine Sicherheitsüberprüfung künftig allein die beabsichtigte Einstellung als Soldat/-in sein, die mit einer Ausbildung an Waffen verbunden ist.

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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