Die Erteilungsbehörden für Berechtigungen und Genehmigungen im Güterkraftverkehrsbereich sowie Genehmigungen im Kraftomnibusbereich dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten
der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer automatisiert abrufen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 VUDat-DV). Das BAG hat bei jedem zehnten dieser Abrufe Protokolle zu fertigen, die die beim Abruf verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit des Abrufs, die abrufende
öffentliche Stelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VUDat-DV). Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden (§ 3 Abs. 3 Satz 4 VUDat-DV).
Das BAG räumte ein, abweichend hiervon jeden Abruf nach § 3 Absatz 3 Satz 3 VUDat-DV zu protokollieren.
Entsprechend meiner Empfehlungen hat mir das BAG inzwischen mitgeteilt, künftig regelungskonform ausschließlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren und bereits vorliegende Protokolle, die über diese Verpflichtung hinausgehen, unverzüglich zu löschen.
Zudem ist das BAG meinem Hinweis gefolgt, den behördlichen Datenschutzbeauftragten und seine Stellvertreterin zur angemessenen Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu jeweils 50 Prozent freizustellen
(vgl. a. u. Nr. 1.6).
Bundesanstalt für Straßenwesen
Schwerpunkt dieses Kontrollbesuchs war die Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) habe ich empfohlen, den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu
30 Prozent seinen Stellvertreter zu 15 Prozent und eine weitere Mitarbeiterin zu 5 Prozent für den Bereich des
behördlichen Datenschutzes freizustellen (vgl. a. u. Nr. 1.6), damit diese in ausreichendem Maße ihren Aufgaben aus dem BDSG nachkommen können.
Eine Reaktion der BASt hierzu lag mir zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
A. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 1.1: 1.2.1; 1.4; 1.6; 21.1; 21.5; 22.13
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016