Meine hiergegen geäußerten Bedenken wurden zu meinem Bedauern im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
nicht berücksichtigt.
Durch die beabsichtigte Erweiterung erhöht sich die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Bundeswehr um ein Vielfaches. Dies wird auch den Umfang meiner Kontrolltätigkeit in diesem Bereich deutlich
erhöhen.
16.3 Aus Beratung und Kontrolle
16.3.1 Einzelfälle
Atteste zur Prüfungsuntauglichkeit an einer Bundeswehruniversität
Ein Petent, der an einer Universität der Bundeswehr studiert, wandte sich an mich, nachdem er krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung seines Studiengangs teilnehmen konnte. Die Prüfungsunfähigkeit hatte er mittels
eines truppenärztlichen Attestes des örtlichen Sanitätsversorgungszentrums nachgewiesen, in dem durch Auswahl eines Ankreuzfeldes bestätigt wurde, er sei wegen einer akuten kurzfristigen Erkrankung nicht in der Lage
gewesen, an der Prüfung teilzunehmen.
Trotz des vorgelegten Attestes hat der zuständige Prüfungsausschuss den Petenten nachträglich aufgefordert, die
Ärzte des örtlichen Sanitätsversorgungszentrums von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und ein ausführliches
Attest über die Prüfungsunfähigkeit nach einer versäumten Prüfung vorzulegen. Darin sollten die Ärzte im Hinblick auf eine krankheitsbedingte Studier- und/oder Prüfungsunfähigkeit Krankheitssymptome aufführen und
die sich dadurch ergebenden Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen beschreiben.
Die grundsätzliche Entscheidung des Prüfungsausschusses zum Wechsel von einem einfachen auf ein ausführliches Attest ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Schritt soll einem potentiellen Missbrauch des
krankheitsbedingten Prüfungsrücktritts effektiver entgegenwirken und damit die Chancengleichheit für alle
Studenten wahren. Die Erhebung der sensiblen Gesundheitsdaten beruht auf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und damit auf einer gesetzlichen Grundlage.
Auch das Formblatt des ausführlichen Attestes, das für solche Fälle heranzuziehen ist, begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken. Der Prüfungsausschuss erhebt damit keine Diagnosen oder Krankheitsverläufe,
sondern beschränkt sich auf die Mitteilung von Krankheitssymptomen, d. h. Tatsachenfeststellungen aufgrund
eigener Wahrnehmung des untersuchenden Arztes. Aufgrund dieser festgestellten Tatsachen werden die negativen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (laienverständlich) beschrieben, die in eine Empfehlung des
untersuchenden Arztes über den Ausschluss von bestimmten Studiertätigkeiten münden. Bei konsequenter Umsetzung dieses Verfahrens halte ich es für vertretbar, dass der Prüfungsausschuss sachgerecht über das Bestehen
einer Prüfungsuntauglichkeit entscheidet, obwohl in dem Gremium selbst kein Arzt vertreten ist.
Im vorliegenden Fall war das Vorgehen des Prüfungsausschusses gleichwohl nicht datenschutzkonform. Denn
dieser hatte sich erst nach dem Rücktritt des Petenten dazu entschlossen, ein ausführliches Attest zu verlangen.
Der Petent ist durch dieses nachträgliche Verlangen in seinem Vertrauensschutz und in seiner Entscheidungsfreiheit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und
ein ärztliches Attest verwenden möchte, unangemessen beeinträchtigt worden.
Umgang mit dem Kommunikationsmittel E-Mail
Mehrere Eingaben haben mich zum Umgang der Bundeswehr und ihrer Dienststellen mit dem Kommunikationsmittel E-Mail erreicht.
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016