Diese datenschutzrechtlich zwingenden Anforderungen sind im Rahmen der Ressortabstimmung vom BMVI
leider nicht berücksichtigt worden. Entsprechend habe ich meine Bedenken dem Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages mitgeteilt.
Das Thema automatisiertes und vernetztes Fahren ist auch Bestandteil der digitalen Agenda und der Strategie
„intelligente Vernetzung“ der Bundesregierung und basiert ganz wesentlich auf der massenhaften Verarbeitung
von Daten, die in der Regel personenbezogen sind, weil sie durch das Fahrverhalten beeinflusst werden oder gar
Aufschluss über gefahrene Strecken geben können. Dieses Thema bildet deshalb auch einen Schwerpunkt meiner Arbeit, worüber ich ausführlich in Nr. 1.4 berichte.
15.2 Aus Beratung und Kontrolle
Beratungs- und Kontrollbesuche im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Ich habe in drei Behörden Beratungs- und Kontrollbesuche durchgeführt. Nicht alles war datenschutzkonform,
Beanstandungen musste ich aber nicht aussprechen.
Kraftfahrt-Bundesamt
Gegenstand des Besuchs beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) war der Umgang mit personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit dem Fahreignungsregister.
Im Mittelpunkt stand die Umsetzung des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze“ durch das KBA. Mit den zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Regelungen wurde das bis dahin unter dem Begriff „Verkehrszentralregister“ geführte Register novelliert und unter dem Begriff „Fahreignungsregister“ geführt.
Aufgrund der mit der Novelle verbundenen Fokussierung auf die Eintragung fahreignungsbedingter Verstöße
mussten Eintragungen über nicht fahreignungsbedingte Verstöße am 1. Mai 2014 gelöscht werden (§ 65 Abs. 3
Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG).
Zum Zeitpunkt meines Besuchs hatte das KBA diese Löschverpflichtung noch nicht vollständig umgesetzt und
begründete dies mir gegenüber nachvollziehbar mit hierfür nicht ausreichend vorhandenen personellen Ressourcen. Diese ermöglichten es lediglich, Löschungen im obigen Sinne sowohl im elektronischen, als auch im noch
ausschließlich papiergebundenen Teil des Fahreignungsregisters nur jeweils dann vorzunehmen, wenn im Zuge
anderweitig ausgelöster Sachbearbeitung festgestellt werde, dass eine nach § 65 Absatz 3 Satz 1 StVG zu löschende Eintragung noch vorhanden war.
Schon während des Besuchs herrschte Einvernehmen, die vom KBA begonnenen Löschungen künftig schneller
vorzunehmen. Dieser Empfehlung hat das KBA entsprochen und mittlerweile die Löschungen nach § 65 Absatz 3 Satz 1 StVG vollständig vorgenommen.
Bundesamt für Güterverkehr
Meine Mitarbeiter haben sich über die ausschließlich elektronische Führung der Verkehrsunternehmensdatei
nach der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) informiert.
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
– 155 –