15 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
15.1 Einzelthemen
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bei der Rechtssetzung im Verkehrsbereich wurde ich vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an zahlreichen Ressortabstimmungen entsprechender Rechtsetzungsvorhaben beteiligt. Zu
erwähnen ist hier insbesondere der Entwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/11300).
Ziel dieser Gesetzesinitiative ist es, die rechtlichen Grundlagen für das automatisierte Fahren auf Deutschlands
Straßen zu schaffen (vgl. hierzu auch Nr. 1.4). So soll zur Klärung von haftungsrelevanten Fragen mit dem
Entwurf die elektronische Aufzeichnung von Fahrdaten für Fahrzeuge mit sogenannten automatisierten Fahrfunktionen verbindlich festgeschrieben werden.
Ich habe dem BMVI mitgeteilt, dass in dem vorliegenden Entwurf die zur Wahrung der berechtigten Interessen
der betroffenen Fahrer erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen fehlen. Unbestritten notwendig müssen zur Klärung haftungsrechtlicher Fragen im Falle eines Unfalls Aussagen darüber getroffen werden können,
ob das Auto autonom oder der Fahrer gefahren ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass aufgezeichnet werden soll,
wann ein Fahrer die Aufforderung erhalten hat, die Fahrzeugsteuerung wieder zu übernehmen. Gleiches gilt für
die Dokumentation von technischen Störungen der hoch- bzw. vollautomatisierten Fahrsysteme.
Hierbei muss aber konkret und abschließend geregelt werden, welche Daten dazu über welchen Zeitraum aufgezeichnet werden dürfen. Weiter muss zudem präzise und eindeutig bestimmt werden, wer Daten aus dem Fahrzeug erheben und für welchen Zweck an wen übermitteln darf. Sollte der Entwurf in der vorliegenden Form
verabschiedet werden, besteht die Gefahr, auf dieser Basis obligatorisch elektronische Fahrtenschreiber in Privatfahrzeugen mit automatisierten Fahrfunktionen einzuführen. Zur Aufklärung von Unfallursachen ist aber nur
eine „Blackbox“ erforderlich, die einen eng begrenzten Zeitraum vor dem Eintritt eines Unfalls aufzeichnet.
Damit die Rechte der Fahrer von Fahrzeugen mit automatisierten Fahrfunktionen gewahrt bleiben, muss jede
gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Einführung elektronischer Fahrdatenspeicher datenschutzrechtlich
normenklar und bestimmt sein. Sie muss dazu Regelungen zum Umfang, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, zur Zweckbestimmung und zur Löschung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten enthalten.
Für eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Einführung elektronischer Fahrdatenspeicher bedeutet dies
konkret:
-

diejenigen Daten abschließend aufzuzählen, die aufgezeichnet werden sollen und die nach Übermittlung an
Dritte gespeichert werden dürfen,
die maximale Aufzeichnungsdauer festzulegen,
die Anforderungen an das zur Aufzeichnung verwendete Speichermedium festzuschreiben und diese datenschutzgerecht zu gestalten,
die Zwecke für die Übermittlung der aufgezeichneten Daten zu konkretisieren,
zu regeln, wer die aufgezeichneten Daten übermitteln darf und
den Löschzeitpunkt für die übermittelten Daten festzulegen.

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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