Unterlagen die bereits nach einem Informationszugangsgesetz zugänglich waren
In der geltenden Fassung des Bundesarchivgesetzes unterfallen einmal nach dem Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes zugängliche Unterlagen nach einer Übernahme durch das Bundesarchiv nicht mehr den archivrechtlichen Schutzfristen. Dies sollte nach dem Willen der Bundesregierung geändert werden. Zuvor nach einem
Informationszugangsgesetz zugängliche Unterlagen sollten mit der Übergabe an das Bundesarchiv zunächst
wieder grundsätzlich der 30-jährigen Schutzfrist unterliegen.
Anbietungspflicht der Nachrichtendienste
Weiter sah der Entwurf eine Regelung vor, nach der die Nachrichtendienste des Bundes selbst über die Anbietung von Unterlagen an das Bundesarchiv entscheiden sollten.
Nachdem meine Bedenken in den Ressortberatungen keine Berücksichtigung gefunden hatten, habe ich mich
zunächst mit einem Schreiben an den Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages gewandt
und auf diese aus meiner Sicht missglückten Regelungsvorschläge hingewiesen. Einer Einladung des Ausschusses folgend habe ich die Möglichkeit genutzt, im Rahmen einer Öffentlichen Anhörung nochmals auf diese
Punkte hinzuweisen.
Ich freue mich, dass zum ersten Punkt die von mir vorgeschlagene Änderung Eingang in das Gesetz gefunden
hat. Demnach werden Unterlagen also mit der Umwandlung in Archivgut auch künftig nicht wieder den archivrechtlichen Schutzfristen unterfallen, sondern sind weiterhin nach den Kriterien der Informationszugangsgesetze
zu bewerten. Ich begrüße diese Änderung ausdrücklich, da hierdurch die mit den Informationszugangsgesetzen
geschaffene Transparenz nicht nachträglich wieder eingeschränkt werden kann.
Die Regelung zur eingeschränkten Anbietungspflicht der Nachrichtendienste ist jedoch in modifizierter Form
weiterhin im Gesetz verankert. Dies bedauere ich sehr. Auch ohne diese Sonderregelungen für die Nachrichtendienste wären hinreichende Schutzmöglichkeiten für dort entstandene Unterlagen vorhanden gewesen. Durch
die nun erfolgte Regelung könnten die Nachrichtendienste künftig ohne die Möglichkeit einer effektiven Kontrolle selbst darüber entscheiden, ob und welche Unterlagen sie an das Bundesarchiv abgeben. Dadurch wird
unter anderem die Forschung zur Arbeit der Nachrichtendienste erheblich erschwert werden.
11.2.2 Gemeinsames Bund-Länder-Portal zum Kulturgutschutz
Im Bereich des Kulturgutschutzes entsteht das erste gemeinsame Verfahren nach § 11 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG).
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (KGSG) wurde das derzeit lediglich auf einer
Bund-Länder-Vereinbarung beruhende Infoportal www.kulturgutschutz-deutschland.de auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt. Gemäß § 79 KGSG führen Bund und Länder zum Schutz des nationalen Kulturgutes nun ein
gemeinsames Verfahren im Sinne von § 11 EGovG ein. Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in diesem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. Dabei handelt sich um den ersten praktischen Anwendungsfall von § 11 EGovG. Für die entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle bin ich auf
Grundlage des BDSG zuständig.
Meine Kontrollbefugnis umfasst u. a. die technische Ausgestaltung des Verfahrens, grundsätzliche Festlegungen
zu den zu speichernden personenbezogenen Daten, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Löschfristen sowie die
Protokollierung.
Die Zusammenarbeit mit der BKM im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen KGSG
war vorbildlich. Im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren wurde mit mir bereits das neue Rollen- und Berechtigungskonzept abgestimmt.
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016