11 Ausschuss für Kultur und Medien
11.1 Auswirkungen der DSGVO auf diesen Themenbereich
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ab dem 25. Mai 2018 auch im Bereich von Kultur und Medien
unmittelbar in Deutschland anzuwenden.
Zwar ist der Kulturbereich ein Politikfeld, das nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, allerdings kann das Ziel der DSGVO, eine Vollharmonisierung im Bereich des Datenschutzrechts herzustellen, nur dann ausreichend verwirklicht werden, wenn die Unionsregelung gilt (Art. 5 Abs. 3 Vertrag über
die Europäische Union). Daher ist die DSGVO als eine solche vollharmonisierende Regelung zu verstehen, die
damit auch im Bereich der Kultur ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist.
Für den Bereich der Medien führt die DSGVO in ihrem Artikel 85 das so genannte Medienprivileg fort. Danach
sind die Mitgliedstaaten einerseits verpflichtet, durch Rechtsvorschriften einen Ausgleich zwischen dem Datenschutz und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit herzustellen. Andererseits sieht
Artikel 85 Absatz 2 DSGVO zahlreiche Ausnahmen von den Regelungen der DSGVO vor, sofern diese erforderlich sind, um das Recht auf Datenschutz mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
in Einklang zu bringen. Die insoweit in Bund und Ländern bestehenden Regelungen des Medien-, Rundfunk-,
Presse- und Zivilrechts erfüllen ganz überwiegend diesen Anspruch.
Zur Gewährleistung einer wirksamen unabhängigen Datenschutzkontrolle müssen die Regelungen in Zukunft so
ausgestaltet werden, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken auch bei Medienunternehmen die Zuständigkeit der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden gegeben ist.
Denn in diesem Bereich sind Eingriffe in Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit nicht zu befürchten. Die
bisher bei der Mehrzahl der Landesrundfunkanstalten und bei der Deutschen Welle insoweit bestehenden Kontrolllücken sind europarechtlich nicht mehr haltbar. Hinsichtlich der Datenschutzkontrolle bei der Deutschen
Welle bin ich hierüber mit der Beauftragten für Kultur und Medien im Gespräch.
Auch das Archivrecht ist an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen:
Diese erkennt die besonderen Belange des Archivwesens an und enthält daher in Artikel 89 einige Garantien
und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken. Auf
Bundesebene sind mit dem Bundesarchiv, dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes und der Behörde des
Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen als Sonderarchiv insbesondere drei große Archive betroffen. Die
möglichen Ausnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten bedürfen der Umsetzung durch nationales Recht. Entsprechende Regelungen sind im Entwurf des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes
EU enthalten.
11.2 Einzelthemen
11.2.1 Neufassung des Bundesarchivgesetzes
Bei der Neufassung des Bundesarchivgesetzes bestand an zwei Stellen wesentlicher Nachbesserungsbedarf.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die grundlegenden Überarbeitung und Aktualisierung der bisherigen aus dem Jahr
1988 stammenden Fassung des Gesetzes. In dem im Herbst 2016 an den Deutschen Bundestag übermittelten
Regierungsentwurf waren aus meiner Sicht zwei wesentliche Punkte überarbeitungsbedürftig:

BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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