prüfen, welche Daten dorthin übertragen worden sind. Dies verdeutlicht exemplarisch meine Kontrolle der Antiterrordatei. Nur durch einen Abgleich der Daten beim BfV mit den Speicherungen in der Antiterrordatei (ATD)
habe ich feststellen können, dass das BfV nach dem Artikel-10-Gesetz erhobene und in seinen Dateien gekennzeichnete Daten automatisiert in die ATD übertragen hatte, diese Daten aber in der ATD ungekennzeichnet
gespeichert waren (vgl. u. Nr. 10.3.5). Das Bundesministerium des Innern hat im Rahmen der Ressortberatungen erklärt, mir stünde keine Befugnis zur Kontrolle der Daten des BfV in einer von einem AND geführten
Datei durch Einsichtnahme in die dort gespeicherten Daten des BfV zu.
Ich empfehle dem Gesetzgeber, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen und dadurch ein weiteres verfassungsrechtliches Risiko zu vermeiden.
10.2.10.2 Zusammenarbeit mit Gremien des Deutschen Bundestages
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Kontrollorgane ist für mich der Schlüssel zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten wirksamen, umfassenden und effizienten Kontrolle der Nachrichtendienste und zur
Vermeidung von Kontrolllücken.
Das Bundesverfassungsgericht räumt einer wirksamen und umfassenden Kontrolle der von den Sicherheitsbehörden erhobenen personenbezogenen Daten eine große Bedeutung ein. In seiner Entscheidung zur Antiterrordatei (ATD) führt es hierzu aus (BVerfG, Urteil vom 24.04.2013, Az. 1 BvR 1215/07, Rn. 214 ff.; bekräftigt im
Urteil zum BKAG, Urteil vom 20.04.2016, Az. 1 BvR 966/09, Rn. 140 ff. - vgl. Nr. 1.3):
„Weil eine Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Ermöglichung individuellen Rechtsschutzes für heimliche Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden können, kommt
der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Bedeutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen deshalb an eine wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis gesteigerte Anforderungen.“ (vgl. o. Kasten b zu Nr. 1.3).
In diesem Verständnis sind das legitime Dateninteresse der Dienste und der gebotene Schutz des Grundrechts
auf informationelle Selbstbestimmung in unserem demokratischen Rechtsstaat - ebenso wie Sicherheit und
Freiheit - zwei Seiten derselben Medaille.
Mit Blick auf die ATD-Entscheidung hatte bereits die 88. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder am 8./9. Oktober 2014 in Hamburg die Entschließung „Effektive Kontrolle von Nachrichtendiensten herstellen!“ gefasst und darauf hingewiesen, eine Verteilung der Kontrolle auf mehrere Stellen dürfe
nicht die Effektivität dieser Kontrolle einschränken (vgl. 25. TB Anlage 11).
Um diesem verfassungsgerichtlichen Kontrollauftrag gerecht zu werden, habe ich auch im zurückliegenden
Berichtszeitraum die parlamentarischen Kontrollgremien, namentlich das Parlamentarische Kontrollgremium,
das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, die G-10-Kommission und den NSA-Untersuchungsausschuss in ihrer Arbeit unterstützt.
Unter Wahrung der Geheimschutzvorgaben habe ich die Gremien über die Ergebnisse meiner Arbeit, insbesondere auch über meine Kontrolle der Außenstelle des BND in Bad Aibling (vgl. u. Nr. 10.3.6), unterrichtet und
an Sitzungen der Kontrollgremien teilgenommen und dort berichtet; einer meiner Mitarbeiter hat die Sitzungen
des NSA-Untersuchungsausschusses begleitet.
Es ist mir ein wichtiges Anliegen, das verfassungsgerichtliche Leitbild der Kooperation in der Kontrollpraxis
mit Leben zu füllen. In seiner vorgenannten Entscheidung (BVerfG, a. a. O., Rn. 216) führt das Bundesverfassungsgericht insoweit aus:

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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016

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