Durch die Verbesserung des Informationsaustauschs bei der Terrorismusbekämpfung sollen die Erkenntnisse
einer Vielzahl von Behörden national und insbesondere auch international zusammengeführt und übergreifend
analysiert werden. Ich befürworte die gesetzgeberische Zielsetzung für eine verbesserte Zusammenarbeit, denn
die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus kann nur durch eine effiziente internationale Kooperation
abgewendet werden (vgl. o. Nr. 1.3 und Nr. 10.2.10).
Zu Recht betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 13.10.2016, Az.: 2 BvE 2/15, Rn. 125): „Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus
zielen auf die Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von
großem Gewicht (…).“ Die auch in Deutschland erfolgten Terroranschläge verdeutlichen dies in dramatischer
Weise.
Es ist das Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaates, der globalen Bedrohung effizient und zugleich
verfassungskonform zu begegnen. Dies sind zwei Seiten derselben Medaille, die untrennbar miteinander verbunden sind. Würde man dies aus dem Blick verlieren, hätte der Terrorismus sein Ziel erreicht.
Dies bedeutet: Wir müssen den internationalen Terrorismus effektiv abwehren und bekämpfen - aber unter
Wahrung unserer Verfassung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Dies habe ich in meinen Stellungnahmen anlässlich der öffentlichen Sachverständigenanhörungen des Deutschen Bundestages zu den genannten Gesetzen deutlich gemacht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe aktueller Entscheidungen grundlegende Anforderungen an
Eingriffsschwellen, Eingrenzung des betroffenen Personenkreises sowie an Transparenz und Kontrolle aufgestellt (zuletzt in den Entscheidungen zum Bundeskriminalamtgesetz und zum Antiterrordateigesetz, vgl. o.
Nr. 1.3, 25. TB Nr. 5.2).
Das Gericht hat mir dabei eine Kompensationsfunktion zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen zugewiesen (vgl. o. Nr. 1.3). Insbesondere im Bereich der Nachrichtendienste ist der schwach ausgestaltete Individualrechtsschutz durch effiziente, wirksame und regelmäßige Datenschutzkontrollen zu kompensieren (vgl. o.
Nr. 1.3 und Nr. 10.2.10).
Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der internationalen Kooperation der Nachrichtendienste mit ausländischen Sicherheitsbehörden zu berücksichtigen (vgl. o. Nr. 1.3).
Mit den o. g. Gesetzen werden das BfV und der BND erstmals ermächtigt, gemeinsame Dateien mit ausländischen Sicherheitsbehörden im Inland zu führen und an gemeinsamen Dateien teilzunehmen, die von ausländischen Stellen im Ausland geführt werden. Zielsetzung ist, möglichst alle Erkenntnisse in einer Datei zusammen
zu führen, diese allen zugänglich zu machen, sie automatisiert zu analysieren und daraus neue Erkenntnisse und
Ermittlungsansätze zu gewinnen.
Die Besonderheit dieser gemeinsamen Dateien besteht - im Gegensatz zu einer Datenübermittlung - darin, dass
jede Stelle für die von ihr dort gespeicherten Daten nach dem nationalen Recht ihres Staates ausschließlich - auch datenschutzrechtlich - verantwortlich ist (vgl. § 27 Abs. 2 BNDG; § 22b Abs. 6 BVerfSchG). D. h.:
BfV und BND tragen für ihre Daten alleine die Verantwortung, dass die nach deutschem Recht bestehenden
(Datenschutz-)Vorgaben auch in diesen Dateien beachtet werden.
Entsprechend der verfassungsgerichtlich vorgegebenen Kompensationsfunktion muss ich dies adäquat überprüfen können. Für eine effiziente Datenschutzkontrolle ist es deswegen u. a. erforderlich, die von deutscher Seite
in einer von einem ausländischen Nachrichtendienste (AND) geführten gemeinsamen Datei gespeicherten Daten
dort, d. h. in dieser Datei, sehen zu können. Es genügt beispielsweise nicht, im Inland beim BfV bzw. BND zu
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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