Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Die Kontrolle des rechtmäßigen Umgangs mit den aus den
Melderegistern abgefragten Daten (also insbesondere hinsichtlich der besonderen melderechtlichen Zweckbindung) ist Aufgabe der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Sowohl von Seiten der Wirtschaft, als auch von Seiten der Meldebehörden wird darüber hinaus Kritik an der
Regelung des sog. bedingten Sperrvermerks geübt. Ein solcher Vermerk ist von der Meldebehörde dann vorzunehmen, wenn eine Person z. B. in einer Justizvollzugsanstalt oder einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
Eine Melderegisterauskunft darf in diesem Fall nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann (§ 52 Abs. 2 BMG). Dieser ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. An dieser Regelung sollte festgehalten werden, da die Interessen der durch den
bedingten Sperrvermerk geschützten Betroffenen damit wirksam berücksichtigt werden können.
Ich werde die weitere Entwicklung in der Praxis im Auge behalten und mich mit den Kolleginnen und Kollegen
in den Ländern eng über deren Erfahrungen aus Kontrollbesuchen austauschen.
10.2.8 Nationales Waffenregister heute und in Zukunft
Das Nationale Waffenregister soll weiterentwickelt werden. Bereits heute erreichen mich zahlreiche Anfragen
zur Datensicherheit.
Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen,
Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu bestimmten Personen. Neben den technischen
Angaben zu den gespeicherten Waffen sind daher auch eine Vielzahl personenbezogener Daten im Register
enthalten.
Im Berichtszeitraum erreichten mich wieder zahlreiche Eingaben besorgter Bürgerinnen und Bürger, die sich
über die Sicherheit ihrer im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten Gedanken machten. Mehrere Petenten bezogen sich auf eine Äußerung eines bayerischen Landtagsabgeordneten, der in einer Debatte behauptet
hatte, er habe Einblick in das Register nehmen können und verfüge über Kenntnisse zum Waffenbesitz eines
Abgeordnetenkollegen. Die von mir erbetenen Protokollauswertungen des Bundesverwaltungsamtes (Registerbehörde) zeigten jedoch, dass der entsprechende Abgeordnete keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten gehabt
hatte. Auch im Übrigen konnte ein unberechtigter Datenabfluss ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Eingabebearbeitung konnte ich keine Defizite der Datensicherheit im Bundesverwaltungsamt feststellen.
Im Rahmen eines Informationsbesuches bei der fachlichen Leitstelle in Hamburg konnten ich mich über deren
Arbeit und die Datenbereinigung der in das Register überführten Datenbestände der lokalen Waffenbehörden
informieren, die noch immer eine große Herausforderung darstellt.
Ich werde die Entwicklung weiterhin beobachten.
10.2.9 ... aus dem Bereich Innere Sicherheit: Polizei
Der Datenschutz im Bereich der Polizeibehörden ist in Bewegung. Auf der einen Seite haben die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts und die EU-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres (JI-Richtlinie) neue
rechtliche Maßstäbe gesetzt, die nun in Bundesrecht umzusetzen sind (vgl. Nr. 1.2.2, Nr. 1.3). Auf der anderen
Seite sind durch neue Gesetze und laufende Gesetzgebungsverfahren große Veränderungen zu erwarten. Zu
erwarten sind auch Veränderungen in der IT-Landschaft. Die Polizeibehörden werden in ihren Systemen künftig
in größerem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten. Vor allem aber besteht ein Trend, diese Daten innerhalb der Systeme stärker zu verknüpfen. Dies kann ich in meiner laufenden Tätigkeit bereits beobachten.
Durch das neue Recht wird dieser Trend aber nochmals verstärkt, weil die bisherigen Dateigrenzen weitgehend
entfallen.
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016