Der Entwurf sieht vor, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, - also von Drohnen - und Flugmodellen über Wohngrundstücken verboten werden soll, wenn das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Mit dieser Regelung
werden die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger und damit auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, indem etwa die Beobachtung von Wohngrundstücken mit kamerabestückten Drohnen verboten ist. Für Verstöße hiergegen sieht der Verordnungsentwurf Bußgelder vor. Dies begrüße ich ausdrücklich.
Der Verordnungsentwurf enthält lediglich drei Ausnahmen von diesem Verbot, die nachvollziehbar und daher
unbedenklich sind.
Die erste Ausnahme greift, wenn der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten
betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug von unbemannten Luftfahrtsystemen
und Flugmodellen, bei denen das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, ausdrücklich zugestimmt hat.
Die zweite und dritte Ausnahme greifen dann, wenn der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch
Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder durch nichtbehördliche Organisationen im Bereich des Katastrophenschutzes und des Einsatzes bei Not- und Unglücksfällen oder unter deren jeweiliger Aufsicht erfolgt.
Das BMVI hat den Entwurf der Verordnung im Januar 2017 dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Das
Verfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
Auf ihrer Herbsttagung im November 2016 hat die 92. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des
Bundes und der Länder auch über das Thema „Autonome Systeme mit Videographie“ beraten. Hierbei wurde
die Arbeitsgruppe Videoüberwachung, ein Arbeitsgremium des Düsseldorfer Kreises, beauftragt, eine rechtliche
Bewertung vorzunehmen und die weitere Entwicklung kritisch zu begleiten.
Ich werde die Weiterentwicklung vor allem der kommerziellen Nutzung von Drohnen weiterverfolgen und die
Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei Bedarf einfordern.
10.2.7 Das neue Melderecht in der Praxis
Die Umsetzung des neuen Melderechts stellt die Praxis noch vor Herausforderungen.
Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht hatte ich über das Gesetzgebungsverfahren zum Bundesmeldegesetz (BMG) berichtet (vgl. 25. TB Nr. 5.15). Das Gesetz ist nun zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Damit gilt
bundesweit ein einheitliches Melderecht. Wie sich aus den bei mir eingehenden Eingaben von Bürgerinnen und
Bürgern, aber auch von Seiten der Wirtschaft und Interessenvertretungen zeigt, bereitet die Anwendung des
Gesetzes teilweise noch Schwierigkeiten.
So wird z. B. von Betroffenen und kommunalen Mandatsträgern, aber auch von Seniorenverbänden kritisiert,
dass die Datenweitergabe von Altersjubilaren z. B. an Presse oder Mandatsträger nunmehr erst ab dem
70. Geburtstag möglich ist, sofern hiergegen kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt (§ 50 Abs. 5
BMG). Bis zum Inkrafttreten des BMG konnten in einigen Ländern entsprechende Informationen auch bereits
vor dem 70. Geburtstag weitergegeben werden. Andererseits erreichen mich aber auch Eingaben, bei denen
Bürgerinnen und Bürger kritisieren, dass überhaupt eine Datenweitergabe erfolgt und es eines Widerspruchs bei
der Meldebehörde bedarf, um dies zu unterbinden.
Die bestehende Widerspruchslösung ist angesichts der gegensätzlichen Kritiken ein geeigneter Kompromiss
zwischen den unterschiedlichen Interessen.
Zudem haben mich Hinweise erreicht, nach denen vermehrt Abfragen zu Werbezwecken erfolgen sollen, ohne
dass die erforderliche Einwilligung der Betroffenen gegenüber der anfragenden Stelle abgegeben worden ist.
Aufgrund der vielfach bei den Meldebehörden bestehenden Unsicherheit möchte ich deswegen nochmals auf die
Verteilung der Verantwortlichkeiten in diesem Bereich hinweisen: Die Meldebehörden haben nach § 44 Absatz 3 BMG stichprobenhaft das Vorliegen von Einwilligungserklärungen zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde zur Einwilligungserklärung konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Angaben der Auskunft verlangenden
BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016
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