Doch konnten unter bestimmten Umständen auch jetzt schon öffentliche Belange mittelbar als eigene Interessen
berücksichtigt werden, zum Beispiel dann, wenn ein wirtschaftliches Interesse an einer möglichst großen Zahl
von Besuchern besteht, die ausbleiben könnten, wenn sie Angst um ihre Sicherheit haben.
Oft scheitert die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung an diesen Orten allerdings nicht an der Interessenabwägung, sondern bereits an ihrer mangelnden Eignung. So entscheiden sich die Betreiber solcher Anlagen häufig aus Kosten- oder Verwaltungsgründen gegen die Errichtung einer Infrastruktur zur Echtzeitausweitung und
beschränken sich stattdessen auf die reine Speicherung der Aufnahmen. In diesen Fällen mag durch die Überwachung zwar die Strafverfolgung erleichtert werden, aber ein größerer Schutz vor Gefahren wird hierdurch
nicht erreicht.
Kasten zu Nr. 10.2.5
Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises in den Jahren 2015 und 2016:
-
Orientierungshilfe „Datenschutzanforderungen an Smart-TV-Dienste“
Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln
Videoüberwachung in Schwimmbädern
Nutzung von Kameradrohnen durch Private
Orientierungshilfe zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in Formularen
Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung
10.2.6 Drohnen - mehr als ein flugtechnisches Geschicklichkeitsspiel?
Die Auswirkungen auf die Privatsphäre durch den Einsatz von Drohnen sind erheblich.
Unbemannte Luftfahrtsysteme - umgangssprachlich „Drohnen“ - haben in der gesellschaftlichen Wahrnehmung
und in der alltäglichen Verwendung zugenommen. Drohnen werden mit Video- und Fotokameras ausgerüstet
und sowohl im behördlichen als auch privaten Umfeld eingesetzt. Die dabei verwandte Technik wird immer
leistungsfähiger und die Auswirkungen auf die Privatsphäre sind erheblich. Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht hatte ich auf die Problematik ausführlich hingewiesen (vgl. 25. TB Nr. 5.6).
Im Berichtszeitraum wurde ich unter anderem auf die kommerzielle Nutzung der Drohne durch Postdienstleister
aufmerksam gemacht.. Hierbei handelt es sich um einen stetig wachsenden Markt. Im Testbetrieb werden seit
geraumer Zeit videoüberwachte Dienstleistungen zur Paketzustellung erbracht, die als Alternative zur privaten
Abholung von Paketen etabliert werden sollen. Diese Entwicklung wird von mir aufmerksam verfolgt und im
Falle meiner Zuständigkeit auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin überprüft.
Nach meinen Informationen streben die EU-Verkehrsminister eine Harmonisierung des europäischen Luftraums
für den Drohneneinsatz im Sichtflugbereich an. Daher wird auch die Aufnahme entsprechender datenschutzrechtlicher Vorgaben in das europäische Recht von mir ausdrücklich befürwortet (vgl. u. Nr. 2.4).
Auf nationaler Ebene setzt der Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten ein zentrales, datenschutzrechtliches
Anliegen um.
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BfDI 26. Tätigkeitsbericht 2015-2016