einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung
Kenntnis erlangen kann. Für den ersten Schritt genügt es, wenn der Antragsteller dafür die Verwaltungsvorgänge bezeichnet, auf die sein Zugangsbegehren
gerichtet ist. Dies gilt entsprechend im gerichtlichen Verfahren für die Bestimmtheit des Klageziels gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei auf § 3
Abs. 1 UIG gestützten Klagen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 1999
- 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> zu § 5 Abs. 1 UIG a.F., vom 18. Oktober
2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 und vom 23. Februar 2017
- 7 C 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0] - Buchholz 406.252 § 2
UIG Nr. 3 Rn. 26).
8

Demgegenüber erweist sich ein Antrag als zu unbestimmt, wenn er einen Bezug
zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen nicht hinreichend
konkret erkennen lässt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UIG Rn. 5a; Schomerus, in: Schomerus/
Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 5 Rn. 16; Gassner, Umweltinformationsgesetz <UIG>, 2006, § 4 Anm. 2.1). Derartig weit gefasste Anträge können,
wenn der Antragsteller auch nach Aufforderung zur Präzisierung gemäß § 4
Abs. 2 Satz 2 UIG daran festhält, nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG abgelehnt werden.

9

Gemessen hieran erweist sich der Antrag des Klägers bisher als zu unbestimmt.
Der begehrte Zugang zu den Titeln der Akten zum Thema Umweltschutz lässt
nicht hinreichend konkret erkennen, zu "welchen" Umweltinformationen im
Sinne von § 2 Abs. 3 UIG der Kläger Zugang begehrt. Der Bundesnachrichtendienst ist bei diesem in keiner Weise eingegrenzten "Globalantrag" nicht in der
Lage, die Voraussetzungen des Anspruchs und entgegenstehende Ablehnungsgründe zu prüfen; ebenso wenig könnte ein solcher Antrag aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Auch gelingt dem Kläger keine entsprechende Eingrenzung seines Begehrens durch die Bezugnahme auf … des früheren Aktenplans
des Bundesnachrichtendienstes. Denn dem Aktenplan ist nicht zu entnehmen,
ob und über welche Verwaltungsvorgänge oder Umweltinformationen der Bundesnachrichtendienst unter der dort genannten Gliederung verfügt und ob die
unter … angelegten Vorgänge das Informationsbegehren des Klägers abschließend erfüllen.
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