und auf diese Weise dem Kläger zugänglich zu machen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gegeben
sind und dem Begehren keine Ablehnungsgründe entgegenstehen.
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b) Gleichwohl hätte der Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt des Vorliegens der
übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht vollumfänglich stattgegeben
werden können. Die Sache ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand noch
nicht spruchreif, da sich der für den Anspruch erforderliche Antrag des Klägers
auf Zugang zu Umweltinformationen bisher als zu unbestimmt erweist:

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Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen setzt einen Antrag voraus,
der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG erkennen lässt, zu welchen Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG der Zugang gewünscht wird (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371>). Die an den
Antrag zu stellenden Anforderungen finden ihre Grenze dort, wo der Antragsteller mangels Kenntnis nicht in der Lage ist, die begehrten Informationen durch
die Benennung von Unterlagen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom
25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371> zu § 5 Abs. 1 UIG a.F. und
vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 17; OVG
Münster, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 - NVwZ 2007, 1212
<1212>; Götze, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 4 UIG Rn. 9; Reidt/Schiller, in:
Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UIG Rn. 5a). Aus
diesem Grund sind an die Bestimmtheit des Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen (Gassner, Umweltinformationsgesetz <UIG>, 2006, § 4 Anm. 2.1;
Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4
UIG Rn. 5a). Der Annahme hinreichender Bestimmtheit des Antrags steht daher
nach allgemeiner Auffassung nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht die
begehrten Umweltinformationen im Einzelnen, sondern nur die Verwaltungsvorgänge bezeichnen kann, auf die sich sein Zugangsbegehren bezieht (vgl. OVG
Münster, Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 - NVwZ 2007, 1212
<1212> und vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 - juris Rn. 11, 13; Götze, in: Götze/
Engel, UIG, 2017, § 4 UIG Rn. 9; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999
- 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <371>). Es reicht aus, wenn der Antragsteller
seinen Antrag in einem ersten Schritt darauf richtet, davon Kenntnis zu erlangen, dass und welche Informationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann in
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