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c) Ein Informationsbegehren kann jedoch ohne die Durchführung eines auf Präzisierung gerichteten Zwischenverfahrens nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG als zu
unbestimmt abgelehnt werden. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die
informationspflichtige Stelle den Antragsteller hierauf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
UIG hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
Bei der Präzisierung des Antrags muss sie ihn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG unterstützen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf
die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. Da dieses Verfahren vor einer Ablehnung des Antrags als zu unbestimmt nach § 8 Abs. 2 Nr. 5
UIG durchzuführen ist, wäre im vorliegenden Fall allenfalls ein Bescheidungsurteil in Betracht gekommen, damit die Präzisierung des Antrags mit Unterstützung der informationspflichtigen Stelle zum Abschluss gebracht werden kann
(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:
280716U7C7.14.0] - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 30 m.w.N.).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Kraft
Dr. Tegethoff
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Steiner