auf Vorschriften über die Telefonüberwachung in § 100 b StPO. Hinsichtlich des Abhörens und Aufzeichnens von Gesprächen des Beschuldigten mit Zeugnisverweigerungsberechtigten differenziert § 100 d Abs. 3 StPO zwischen den in § 53 StPO
genannten Berufsgeheimnisträgern und den nach den §§ 52 und 53 a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen und Berufshelfern. Für Gespräche der Berufsgeheimnisträger gilt ein Beweiserhebungsverbot. Bei Angehörigen und Berufshelfern sieht die Regelung hingegen nur ein Beweisverwertungsverbot vor, das nicht
absolut gilt, sondern ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt wird. § 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO regelt die Verwertung von Zufallserkenntnissen. Nach § 100 d Abs. 6 StPO ist ein Rechtsmittel auch nach Beendigung der Maßnahme zulässig.
Die neuen Regelungen des § 100 d StPO lauten:
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(2) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet
werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen
Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer
bestätigt wird. § 100 b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
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(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass sämtliche aus der Maßnahme
zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen
der §§ 52 und 53 a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis
zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muss dieser Umstand bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht.
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(4) Eine Anordnung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100 b Abs. 4 und 6 gilt
sinngemäß.
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(5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel
nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu
Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 a bezeichneten Straftat benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung
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