dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen
nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten
allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert
oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.

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Zwischenzeitlich ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO mehrfach geändert worden, ohne
dass dadurch die Ermächtigung in grundsätzlicher Weise modifiziert worden ist.
Durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom
26. Juni 2002 (BGBl I S. 2254) wurden in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des
Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des
Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt. Durch Art. 3 Nr. 1 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
- § 129 b StGB vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390) wurde in § 100 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe e nach der Angabe "§ 129 a" die Angabe ", jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1," eingefügt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) wurden in § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Wörter "eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "eine Straftat
nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt. Durch Art. 2 des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai
2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren
Zahlungsmitteln vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2838) wurden in § 100 c Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe a nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion"
eingefügt und die Angabe "§ 152 a des Strafgesetzbuches" durch die Angabe "§ 152
b des Strafgesetzbuches" ersetzt. Ferner wurden seit In-Kraft-Treten des § 100 c
StPO einige der in Absatz 1 Nr. 3 in Bezug genommenen Strafrechtsnormen geändert. Für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist insbesondere die Änderung
von § 129 a StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2836).

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Die Überwachung darf nach § 100 d Abs. 2 StPO nur durch eine Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug auch durch ihren Vorsitzenden angeordnet werden. Sie ist nach § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO auf höchstens vier Wochen zu
befristen. Eine begrenzte Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die Vernichtung der angefallenen Daten verweist § 100 d Abs. 4 Satz 3 StPO

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