Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Straftat benötigt werden.
(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § 100 c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise
des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in
Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befasste Gericht. Dieses kann
über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt.

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§ 100 e Abs. 1 StPO regelt die Pflicht der Staatsanwaltschaft, der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO zu berichten. Im Rahmen des Berichts ist unter anderem auch auf den Erfolg der Maßnahme und die Benachrichtigung der Betroffenen oder auf die Gründe für ihr
Unterbleiben einzugehen. Ferner konkretisiert § 100 e Abs. 2 StPO die bereits durch
Art. 13 Abs. 6 GG begründete Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem
Bundestag. § 100 e StPO lautet:

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(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde
spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100 c Abs. 1
Nr. 3 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über
die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren
nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.

42

(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1
Nr. 3.

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§ 100 f StPO betrifft die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Die bei der
Überwachung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO ermittelten personenbezogenen Informationen dürfen grundsätzlich nur für Zwecke eines Strafverfahrens verwertet werden. Dieses kann das Verfahren sein, in dem die Maßnahme angeordnet wurde, oder
ein anderes eine Katalogtat des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO betreffendes Strafverfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 StPO). Absatz 1 lässt weiter in eingeschränktem Umfang
die Verwertung auch für präventiv-polizeiliche Zwecke zu. § 100 f StPO sieht vor:

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(1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100 c
Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens
(§ 100 d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte
verwendet werden.

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