Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2
des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,

21

eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches)
oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des Strafgesetzbuches),

22

eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,

23

eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334
des Strafgesetzbuches),

24

b) eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des
Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

25

c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder
eine Straftat nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder § 30 b des Betäubungsmittelgesetzes,

26

d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97 b,
§§ 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches),

27

e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129 a des Strafgesetzbuches oder

28

f) eine Straftat nach § 92 a Abs. 2 oder § 92 b des Ausländergesetzes oder nach
§ 84 Abs. 3 oder § 84 a des Asylverfahrensgesetzes

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begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

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(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten.
Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und

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