dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.
b) Auf der Grundlage des geänderten Art. 13 Abs. 3 GG ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I
S. 845) ergangen. Zentrale Norm der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, die durch
Art. 2 dieses Gesetzes erfolgte, ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Straftaten, der so
genannten Katalogtaten, begangen hat. Der Katalog enthält insbesondere Deliktstatbestände, die für das Phänomen der Organisierten Kriminalität als typisch angesehen werden. Hinzu kommen einzelne Staatsschutzdelikte. Die Überwachungsmaßnahme ist nur zulässig zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Täters, sofern dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme darf sich nach § 100 c Abs. 2 Satz 1
StPO nur gegen den Beschuldigten selbst richten. Allerdings stellt § 100 c Abs. 2
Satz 5 StPO ausdrücklich klar, dass auch Wohnungen anderer Personen abgehört
werden dürfen, sofern - bei gleichem Verdachtsgrad - zu vermuten ist, dass der Beschuldigte sich in diesen Wohnungen aufhält.

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§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO lautet in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität:

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(1) Ohne Wissen des Betroffenen

12

...

13

3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand

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a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks
(§ 152 a des Strafgesetzbuches),

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einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,

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einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches),

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eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),

18

einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen
schweren Bandendiebstahl (§ 244 a des Strafgesetzbuches),

19

einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen

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