raumüberwachung nicht zu rechtfertigen.
Der weitere Einsatz des Beamten bezieht sich nicht allein auf das Ermittlungsverfahren, in dem die akustische Wohnraumüberwachung angewendet worden ist.
Sonst würde dieses Tatbestandsmerkmal sich in den meisten Fällen im Ergebnis mit
dem der Gefährdung des Untersuchungszwecks decken. Offenbar soll vielmehr ausreichen, dass infolge der Benachrichtigung jede weitere Verwendung des verdeckt
ermittelnden Beamten auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungsverfahren
gefährdet wäre. Damit löst sich dieses Kriterium von dem jeweiligen Verfahren, innerhalb dessen die Überwachungsmaßnahme durchgeführt worden ist. Soweit der Gesetzgeber in erster Linie die Gefährdung von Leib und Leben von Personen, insbesondere der Ermittlungsbeamten und ihrer Angehörigen, ausschließen wollte, ist
diese Gefährdungslage bereits durch die vorstehend unter aa behandelte Alternative
erfasst. Die Möglichkeit zum weiteren Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist kein
gleichgewichtiges Anliegen. Auch kann sich die darauf gestützte Hinauszögerung der
Benachrichtigung über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Damit wird die Benachrichtigungspflicht für unabsehbare Zeit ausgeschlossen und letztlich von zukünftigen ermittlungstaktischen Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden abhängig gemacht. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Anliegen der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes zum Zwecke der Abwehr von Beeinträchtigungen der hier
in Rede stehenden Grundrechte.
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d) Die Einhaltung der auch verfassungsrechtlich gebotenen Benachrichtigungspflicht ist zudem verfahrensrechtlich nicht hinreichend gesichert, wenn das Gericht
gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO ungeachtet der Zeitdauer der Zurückstellung nur
einmalig eingeschaltet wird.
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Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die
weitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG,
LKV 2000, S. 345 <355>). Dass das Gericht erst eingeschaltet wird, wenn die Zurückstellung der Benachrichtigung über die Sechsmonatsfrist hinauswirkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Einwände bestehen
aber gegen die Einmaligkeit der gerichtlichen Überprüfung auch bei einer lang andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung.
305
Die jährlichen Berichte der Bundesregierung zeigen, dass eine Benachrichtigung
der Betroffenen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung in einer
Vielzahl von Fällen erst relativ spät erfolgt ist. Als Gründe für die Zurückstellung der
Benachrichtigung werden ganz überwiegend die noch andauernden Ermittlungen
oder Gefährdungen des Ermittlungszwecks genannt. Für den Rechtsschutz der Betroffenen ist in solchen Fällen wichtig, dass auch die Entscheidung über die Zurückstellung gerichtlich kontrolliert wird. Um sicherzustellen, dass die Zurückstellung auch
im weiteren Verlauf auf das unbedingt Erforderliche begrenzt bleibt, bedarf es in Zeitabständen einer wiederkehrenden gerichtlichen Überprüfung. Die grundrechtssi-
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