chernde Funktion des Richtervorbehalts endet erst, wenn der Betroffene unterrichtet
ist und sich selbst bei Gericht gegen die Maßnahme wehren kann.
Die gemäß § 100 e Abs. 1 Satz 3 StPO vier Jahre nach Beendigung der Maßnahme
einsetzende Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der obersten Justizbehörde (siehe unten VI), die zudem nur jährlich anfällt, ist kein angemessener Ersatz
für die Einschaltung des Richters.
307
2. Unvereinbar mit dem Grundgesetz ist auch die in § 101 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz
StPO vorgesehene Zuständigkeitsregelung. Danach entscheidet nach Erhebung der
öffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung.
Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet hingegen § 101 Abs. 4 StPO, wonach
die Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung erst zu den Hauptakten
gelangen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung vorliegen.
308
a) Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unterlagen über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO
bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, auch wenn sie dadurch dem Prozessgericht nicht vorliegen und der Beschuldigte sie deshalb nicht einsehen kann.
309
aa) Die grundgesetzliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs umfasst nicht die
Pflicht des Gerichts, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Unterlagen zu ermöglichen. Soweit er ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten hat, ist
dieses Recht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten beschränkt (vgl.
BVerfGE 63, 45 <59 f.>).
310
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren lässt sich
gegen eine von den Hauptakten des Verfahrens getrennte Verwahrung der Unterlagen über die akustische Wohnraumüberwachung bei der Staatsanwaltschaft im
Grundsatz nichts einwenden.
311
Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wendet sich nicht nur an die Gerichte,
sondern ist auch von allen anderen Organen zu beachten, die auf den Gang des
Strafverfahrens Einfluss nehmen. Verpflichtet ist auch die Staatsanwaltschaft, wenn
sie sich im Hinblick auf die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Zurückstellungsgründe
veranlasst sieht, Unterlagen zurückzuhalten, die im Rahmen der Ermittlungen gegen
den Beschuldigten entstanden sind und deshalb eigentlich zu den Hauptakten gehören (vgl. BVerfGE 63, 45 <62>). Dies kann für die Verteidigung trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen führen. Insbesondere ist
nicht ausgeschlossen, dass die bei der akustischen Wohnraumüberwachung angefallenen Informationen auch Entlastendes enthalten.
312
Vor der Verfassung hat eine getrennte Verwahrung der Akten bei der Staatsanwaltschaft nur Bestand, wenn rechtsstaatliche Grundsätze beachtet werden und die Unterlagen der eigenen Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als
dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist (vgl.
313
67/84