der Heimlichkeit des Eingriffs die Anhörung unterblieben ist. Wie die Kenntnisgewährung im Einzelnen auszugestalten ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Art. 13 GG
gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen
heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den
Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313
<361> zu Art. 10 GG). Die aus dem Grundrecht folgende Mitteilungspflicht unterliegt
denselben Schranken wie das Grundrecht selbst. Soweit die Kenntnis des Eingriffs
dazu führen kann, dass dieser seinen Zweck verfehlt, ist es daher von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden, die Kenntnisgewährung entsprechend einzugrenzen.
Daneben gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist. Begrenzungen des Anspruchs sind
allerdings auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <364>). Aus Art. 13 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 GG steht damit den jeweiligen Betroffenen nur grundsätzlich ein
Anspruch auf Mitteilung der Anordnung und Durchführung der Wohnraumüberwachung zu. Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt ihrerseits einen Eingriff in die
Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dar, der einer Rechtfertigung
bedarf und damit auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen muss
(vgl. BVerfGE 100, 313 <365, 398 f.>). Da die Zurückstellung der Benachrichtigung
die Rechtsschutzmöglichkeiten verzögert und mit zunehmendem zeitlichen Abstand
zu der angeordneten Maßnahme die Effektivität des Rechtsschutzes abnimmt, ist die
Zurückstellung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

292

b) Der Begriff des Beteiligten in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unter Berücksichtigung
des Zwecks der Benachrichtigungspflicht zu bestimmen.

293

Die Benachrichtigungspflicht dient der Gewährleistung effektiven Schutzes der hier
betroffenen Grundrechte. Demzufolge sind all diejenigen von der heimlichen Maßnahme zu unterrichten, in deren Grundrechte durch sie eingegriffen worden ist und
denen somit Rechtsschutzmöglichkeiten und Anhörungsrechte offen stehen müssen.
Zielperson einer akustischen Wohnraumüberwachung ist zwar allein der Beschuldigte. Der Grundrechtseingriff einer akustischen Wohnraumüberwachung bleibt aber
nicht auf diesen begrenzt.

294

Als Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO sind daher neben dem Beschuldigten
die Inhaber und Bewohner einer Wohnung zu benachrichtigen, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind.

295

Eine Benachrichtigungspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in einer überwachten Wohnung aufgehalten haben und die in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht am gesprochenen Wort und in ihrem informationellen
Selbstbestimmungsrecht betroffen sind.

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