mehr, als die abgehörte Person ihre Interessen wegen der Heimlichkeit der Maßnahme nicht von sich aus gerichtlich verfolgen kann.
3. Die vom Gesetzgeber gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 GG in § 100 d Abs. 4 Satz 1
StPO vorgesehene Höchstdauer für die Anordnung von vier Wochen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie gewährleistet eine der Tiefe des Grundrechtseingriffs angemessene regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Überwachung.
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Den Ermittlungsbehörden wird in § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO eine relativ kurze
Höchstfrist gesetzt. Die Frist wird von Verfassungs wegen bereits mit der richterlichen
Anordnung in Lauf gesetzt. Die Effektivität der richterlichen Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse erfordert im Hinblick auf den einschneidenden Eingriff der akustischen Wohnraumüberwachung eine vorausschauende Beurteilung, die verantwortungsvoll nur für einen überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden kann (vgl.
BVerfGE 96, 44 <52 f.> für Art. 13 Abs. 2 GG). Dies wäre nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Frist erst mit dem Beginn der Überwachungsmaßnahme einsetzen
würde.
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Eine Verlängerung der Anordnung wird durch Art. 13 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. § 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO gestattet eine solche unter denselben Voraussetzungen, die für die Grundanordnung erfüllt sein müssen. Die Entscheidung hat allerdings unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse zu erfolgen.
Eine Verlängerung ist deshalb auch dann möglich, wenn sich der Verdacht nunmehr
auf eine andere Katalogtat bezieht. Andererseits ist die Frist nicht zu verlängern,
wenn die Überwachung bisher ergebnislos verlaufen ist und sich nach der Sachlage
für die Zukunft keine hinreichenden Erfolgschancen prognostizieren lassen oder
wenn erkennbar wird, dass andere Ermittlungsmaßnahmen ausreichen. Bei einer
Verlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als
auch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick
auf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die Erfolgsprognose.
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Eine absolute Höchstdauer, nach der eine Verlängerung nicht mehr erfolgen darf,
ist weder in Art. 13 Abs. 3 GG noch durch die Strafprozessordnung bestimmt worden.
Eine solche Begrenzung kann aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im
Einzelfall geboten sein, da mit zunehmender Dauer der akustischen Wohnraumüberwachung der Eingriff in die räumliche Privatsphäre immer intensiver wird und sogar
dazu führen kann, dass Art. 13 GG in seinem Menschenwürdegehalt verletzt wird
(siehe oben C I 3 b dd <5>).
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4. Die Eilkompetenz des Vorsitzenden der Staatsschutzkammer gemäß § 100 d
Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO ist mit Art. 13 Abs. 3 GG ebenfalls vereinbar. Mit ihr wird
nicht auf den grundrechtssichernden Richtervorbehalt verzichtet, sondern nur einstweilig das besondere Schutzinstrument der Kammerentscheidung durch das andere
der Entscheidung des Vorsitzenden ersetzt. Dies bleibt in Übereinstimmung mit
Art. 13 Abs. 3 Satz 4 GG auf eine besonders eilbedürftige Situation, die Gefahr im
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