darf es nicht. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend auszulegen und anzuwenden.
Die Staatsschutzkammer hat durch die Begründung der Anordnung dafür Sorge zu
tragen, dass die Interessen der Betroffenen gewahrt werden, da es diesen auf Grund
der Heimlichkeit verwehrt ist, präventiv Einwände gegen die Anordnung zu erheben.
Da die Kammer eine angemessene Begrenzung der Maßnahme sicherzustellen hat
und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, von ihren Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss
die Begründung sich auf sämtliche materiellen und prozessualen Voraussetzungen
beziehen. Aus ihr muss sich die konkrete Verdachtslage ergeben, und es muss erkennbar werden, dass eine Abwägung auf Grund der im Einzelfall relevanten Umstände stattgefunden hat. Wegen der ultima ratio-Klausel sind auch die Umstände
anzugeben, die belegen, dass der Subsidiaritätsgrundsatz beachtet worden ist.
277
Durch die Angaben zu Art, Dauer und Umfang der Anordnung nach § 100 d Abs. 2
Satz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO hat die Kammer ferner zu
gewährleisten, dass die Maßnahme auch inhaltlich den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 13 GG genügt. So müssen die Person, gegen die sich die akustische
Wohnraumüberwachung richtet, der Tatvorwurf sowie die Erwartungen an die zu erhebenden Informationen in der Anordnung bezeichnet werden. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass die konkret zu überwachenden Räume der
Wohnung anzugeben sind, wenn die Maßnahme von vornherein nur für bestimmte
Bereiche innerhalb der Wohnung gerechtfertigt ist. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und bestehende Beweisverbote können es gebieten, die von
der Anordnung ausgenommenen Gesprächspartner des Beschuldigten festzulegen.
In zeitlicher Hinsicht ist die Höchstdauer der Maßnahme zu benennen. Schließlich
wird die Kammer je nach den Umständen des Einzelfalls auch Regelungen zu Art
und Weise des Vollzugs zu treffen haben, darunter auch zu Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur technischen Durchführung.
278
b) Da die Anordnungskompetenz die Regelung der Art und Weise der Durchführung
umfasst, ist das Gericht auch berechtigt, den durchführenden Stellen eine in bestimmten Abständen erfolgende Unterrichtung über den Verlauf der Maßnahme aufzugeben und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, etwa um zu sichern, dass der
unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berührt wird und im Übrigen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
279
Das anordnende Gericht hat den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, wenn sich
zeigt, dass sie fortgesetzt wird, obwohl die gesetzlichen oder in der Anordnung festgelegten Voraussetzungen fehlen. Es würde der besonderen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 3 GG nicht gerecht, wenn das anordnende Gericht eine
einmal angeordnete Maßnahme in einem solchen Fall nicht abbrechen ließe und die
Verletzung der räumlichen Privatsphäre deshalb fortdauern könnte. Dies gilt umso
280
61/84