bei der akustischen Wohnraumüberwachung der Wahrung des Schutzes durch das
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> für die Durchsuchung).
Der Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 3 GG geht in zweifacher Hinsicht weiter als im
Falle der Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG. Die richterliche Anordnung muss
Absatz 3 Satz 3 zufolge grundsätzlich durch einen mit drei Richtern besetzten
Spruchkörper getroffen werden. Nur bei Gefahr im Verzug genügt nach Satz 4 die
Anordnung eines einzelnen Richters; eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten reicht selbst im Eilfall nicht aus. Damit soll dem besonderen Gewicht
des durch Art. 13 Abs. 3 GG zugelassenen Grundrechtseingriffs Rechnung getragen
werden (vgl. BTDrucks 13/8650, S. 5).
271
Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Richtervorbehalts nach
Art. 13 Abs. 3 GG frei. Zu sichern ist jedoch die hinreichende Wirksamkeit der vom
Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verfahrensmäßigen Kontrolle getroffenen Regelungen. Defiziten der Wirksamkeit hat der Gesetzgeber von vornherein zu begegnen; ihnen ist aber auch durch die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden bei der
Anwendung der mit einem Richtervorbehalt versehenen Ermittlungsmaßnahme entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 103, 142 <152>).
272
2. Die gesetzlichen Regelungen über die Art und Weise der gerichtlichen Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung genügen diesen Anforderungen.
273
a) Das verfassungsrechtliche Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle aus Art. 13
Abs. 3 GG stellt strenge Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 100 d Abs. 2 StPO.
274
aa) Es ist die Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte akustische Wohnraumüberwachung zulässig und geboten ist. Dazu gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur Feststellung der
Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte. Der Anordnungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen
abgesteckt wird, innerhalb dessen die heimliche Maßnahme durchzuführen ist (vgl.
BVerfGE 107, 299 <325>). Die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sind in der
Begründung der Anordnung hinreichend zu dokumentieren. Das Gericht hat durch
geeignete Formulierungen des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und
kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>).
275
bb) Diesen Anforderungen tragen die gesetzlichen Regelungen hinreichend Rechnung. Nach § 100 d Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 100 b Abs. 2 Satz 2 und 3
StPO sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen.
Aus § 34 in Verbindung mit § 100 d Abs. 6 Satz 1 StPO folgt, dass die Anordnung
schriftlich zu begründen ist. Darüber hinausgehender gesetzlicher Regelungen be-
276
60/84